Band 56: Eintrag vom  6. Mai 1872 (Nr. 498)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
9/ Verkauf an Ulmer

Referirt wird über über die Verhandlungen mit Erben Ulmer und nunmehr zur käuflichen Erwerbung des Gemeindegrundstücks vor dem Oberthor die folgenden Bedingungen gestellt resp. die bereits gestellten Bedingungen modifizirt.

Auf dem Terrain der abgebrannten Kunstwollfabrik darf weder eine Kunstwollfabrik noch eine Baumwollspinnerei angelegt werden. Der Bau eines Schuppens nur von Stein und Eisen mit Ausschluß jeden andern Materials selbst bei der Bedachung ist auf dem neurequirirten Terrain gestattet. Die ebenfalls nur aus Eisen bestehende Bedachung darf keine Oeffnungen enthalten. - Die Bedingung wegen der Einfriedigung mit einer 10 Fuß hohen Mauer bleibt aufrecht bestehen und wird die Verpflichtung hinzugefügt die Mauer stets in gutem Reparaturzustande zu erhalten. Als besondere Bedingung wird noch die Verpflichtung aufgestellt, daß das aus der Fabrik abzulassende Wasser vorher in Klärbassins

[Nächste Seite] abgeklärt und dann erst in die Erft abgelassen wird, und ferner die Erhöhung des Pflasters vor dem rechtsseitigen Ulmer'schen Etablissement so, daß das Wasser ohne Hindernis in die Erft laufen kann. Unter diesen Bedingungen wird der Verkauf des städtischen Grundstücks vor dem Oberthore nach der Zeichnung von Rappenhöner zu dem nach dem Beschlusse vom 9. April stipulirten Kaufpreise ratificiert und der Vorsitzende zur weitern Ausführung autorisirt.

a. u. s.