Wegen der Anlegung einer unteriridischen Wasserleitung von der Liqueurfabrik von Foller & Hagen unter der Batteriestraße durch zu dem Kanale nach der Erft hat die genannte Firma unter Acceptirung der durch Beschluß vom 14. October gestellten Bedingungen noch den Vorbehalt gemacht, daß es ihr zu der Zeit unbenommen bleibe, eventuel den Abfluß des Wassers in der bisher bestandenen Weise durch die offene Straßenrinne bewirken zu lassen. - Stadtrath geht auf diesen Vorbehalt in sofern ein, als die Ablassung des Wassers durch die offene Straßenrinne nur in dem Umfange erlaubt wird, wie es jedem Andern gestattet ist.
a. u. s.