Die beschlossene Verlegung einer Laterne am Friedhofe ist nicht ausführbar gewesen, weil der betreffende Hauseigenthümer die Anlegung der Laterne an seinem Hause nicht gestatten wollte. Die Ermittelung einer andern passenden Stelle für die Laterne, wozu event. ein besonderer Ständer nothwendig sein wird, überträgt Stadtrath der Baukommission zur definitiven Erledigung.
a. u. s.