Band 56: Eintrag vom  23. Oktober 1871 (Nr. 301)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2/ Forterhebung der Abgaben für Tanzlustbarkeiten[Nächste Seite] Nachdem durch die neueste Armengesetzgebung die bisherige Erhebung der Abgaben von öffentlichen Lustbarkeiten in Wegfall gekommen, die Forterhebung dergleichen Abgaben aber auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zulässig ist, beschließt die Stadtverordneten-Versammlung auf den Antrag der Armen- und Hospital-Deputation, in Anbetracht des sonst zu fühlbaren Ausfalles in den Armen-Einkünften auf folgende öffentliche Lustbarkeiten eine Abgabe zum Besten der Armen zu legen:

1/ Für eine Tanzbelustigung: a. in der Tonhalle oder Seitens des hiesigen Ball-Vereins .... ........ 5 Thlr b. im Kaufhaussaale und in Lokalien wie das von Sonnenschein .. 2 1/2 " c. in kleineren Lokalen g. L. Hülser, Rennefeld, Hermkes, Witib Baumeister und desgleichen ........................................................ 1 1/2 Thlr d. in noch kleineren Wirthslokalen ................................................... 1 Thlr . 2/ Für jede Markirung pro Tag 3 Silbergroschen.

a. u. s.