Band 60: Eintrag vom   (Nr. 1633)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

7. Beim Anbau an die Erftstraße beziehungsweise der Verbindungsstraße zwischen Erftstraße und Hammthor- wall ist das Trottoir in der üblichen Weise herzustellen. Einstweilen und zwar sogleich nach Fertigstellung des Canals hat Erwerber längs seinem Besitzthum in der

[Nächste Seite]

Erftstraße die Trottoirgangfläche in planmäßiger Breite zu bekiesen sowie Kant- und Rinnsteine anzulegen. Die Kosten des von der Stadt in der Niederstraße längs dem neuen Besitzthum des Erwerbers angelegten Trottoirs sind zu erstatten.