Band 38: Eintrag vom  4. April 1794 (Nr. 418)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

2 Schäffern bei den Schaaf .

wurde beschloßen, daß die Schaaf haltende Bürger ihre Schaaf zu der gemeinen Heerd treiben, und mehr nicht dan 2 Schäfer, wie vor Alters, darauf gehalten werden sollen,

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nämlich einen zu der Heerd auf der Ober- und den anderen zu der Heerd auf der Niederstraßen. Dan sollen dieselbe gehalten seyn, zu der Schafsweide auf denen Wiesen durch [Ergänzung am Rande vermerkt] kein anderes, als durchs Hessenthor die Schaaf gehen zu laßen, und keines weegs befügt seyn über die ferckes Laack daselbst zu treiben, noch weiden zu laßen, weil diese bloß allein zum Genuß deren Schwein bestimt ist, mit der Warnung, wenn ein Schäfer dieses Verbott übertretten, und auf der Ferckes Laack mit seinen Schaaf ertapt würde, in 2 g[nädi]gste Brüchten Straf erteilt, und dafür exequirt werden soll, welchem allem die vorgelaßene Vorstehern sich conformirt haben .

[Bezug auf Zeilen 2-5 bis 2-7] ist abgeändert videat t.. Fol. 66. §§ 2 dv et in fine der dasiger Verördnung die Ferckes Laack betr.