Band 56: Eintrag vom  kein Datum (Nr. 535 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3/ Bedingungen über den Verkauf der Niederthorer-Mühle

Mitgetheilt wird die Verfügung Königlicher Regierung vom 24. Juni curant I S. II 2785

[Nächste Seite] wonach gegen die Veräußerung der Niederthorer-Mühle im Allgemeinen nichts zu erinnern ist, jedoch die Genehmigung zu einem auf Grund der bisher geschlossenen Verabredungen zu schließenden Kaufvertrage nicht ertheilt wird, weil danach der Käufer von der bei Immobilien-Verkäufen sonst üblichen Verpflichtung, schon beim Antritt des Besitzes wenigstens einen namhaften Theil des Kaufpreises anzuzahlen, befreit bleiben würde. Ferner wird von Königlicher Regierung ein von Sachverständigen aufgestellter Nachweis des Taxwerthes des Kaufobjectes verlangt.

Die Versammlung erklärt hierauf bezüglich des ersten Punktes, daß das Interesse der Stadt durch die verabredeten Kaufbedingungen vollständig gewahrt ist. Nament- lich durch die von dem Ankäufer vorzunehmenden Verbesserungen, die Anlegung resp. Vergrößerung der Dampfmaschine wird das Kaufobject einen bedeutenden Mehrwerth erhalten. Hierzu noch die zu stellende solide Supplementarbürgschaft bis zu 4000 Thalern für die 4 ersten Ratenzahlungen von je einem achtel des Kaufpreises, so wird der Stadt eine Sicherheit gewährt, die genügender ist als eine Anzahlung von mehreren tausend Thalern. Die hypothekarische Sicherstellung des jedesmaligen Restkaufpreises ist selbstverständlich. -

Was die Herbeiführung eines Nachweises des Taxwerthes anbelangt, so spricht sich Stadtrath dahin aus, daß wegen der nothwendigen Beurtheilung der Wasserkraft, dieselbe nicht ohne bedeutende Kosten und Zeitverlust zu leisten sein wird. Dieserhalb erlaubt sich Stadtrath der Königlichen Regierung vor- zuschlagen zur Beurteilung der Wasserverhältnisse die seiner Zeit vom König- lichen Wasser-BaumeisterWerner Rinck aufgestellten Berechnungen zu Grunde zu legen, wonach die Wasserkraft der Niederthorer Mühle nur die Hälfte der der Oberthorer-Mühle beträgt. - Zur Beurtheilung des Bauwerths des Mühlen- gebäudes dürfte alsdann die vor einigen Jahren erneuerte Feuer-Versicherungs- Aufnahme den nöthigen Anhalt geben. -

Stadtrath spricht demnach die Bitte aus Königliche Regierung wolle nunmehr den Verkauf unter den verabredeten Bedingungen nicht länger beanstanden und baldmöglichst genehmigen, da durch die Zerschlagung des Kaufgeschäftes der Nachtheil für die Stadt nicht unbedeutend sein würde.

a. u. s.

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