Dem Gemeinderathe wurde eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 27. August c. vorgelegt, wornach die Regulirung der Schulbezirke von Neuss und Grimlinghausen jetzt, nachdem die Brücke über die Erft bei Grimlinghausen hergestellt, wieder aufzunehmen sei, worauf derselbe bemerkt, wie er an seinem früheren Beschlusse vom 21. November 1853 festhalte, welchemnach für die an der Grimlinghauserbrücke wohnenden, zur hiesigen Gemeinde und zum hiesigen Schulbezirk gehörenden Kinder, welche die Schule zu Grimlinghausen besuchen, mehr als das Schulgeld nicht bewilligt worden ist.
Gemeinderath glaubt übrigens, daß, wenn auch die fraglichen, von der Stadt Neuss 33 - 34 Minuten entfernt liegenden Häuser in Folge höherer Anordnung dem Schulbezirke von Grimlinghausen zugetheilt werden sollten, ohne daß dieselben gleichzeitig der dasigen Civil-Gemeinde einverleibt würden, nach den §§ 8 & 9 der Instruction vom 21. Juni 1812 für die Gemeinde Neuß eine Verpflichtung zur Mehrzahlung als das Schulgeld nicht besteht.
actum ut supra
Typ | Stadt |
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Typ | Gebäude |
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