Herr Consistorialrath Poll trug vor:
1. Am 8. dises habe Herr DirectorMeis ihm eine an die Schulcomission gegen die Veräußerung des sogenannten Gensdermerie-Gebäudes, als Bestandtheiles des hiesigen Collegiumsgebäudes, gerichtete Vorstellung vom 28. vorigen Monats übergeben, in welcher er: a. die verschiedenen Nachtheile aufstellte, die daraus für das Collegium entstehen, b. den Wunsch äußert, daß der projectirte Bau auf Kosten der Stadt zum Nutzen und Gebrauch des Collegiums ausgeführt werde, und zuletzt c für den entgegengesetzten Fall die Frage aufstellt, zu wessen Vortheil die KaufSchillinge benutzt werden sollen.
2. Diese Vorstellung des Directors sei mittels Rundschreibens vom 9. dieses dem Herrn Bürgermeister mitgetheilt worden, um sich über den Inhalt gefälligst äußern zu wollen.
3. Der Herr Bürgermeister habe unterm 10. dieses ihm seine Äußerung wirklich zugehen lassen. In derselben sehe der Herr Bürgermeister das fragliche Gensdarmerie-Gebäude als Eigenthum der Stadt an und hieraus folgere er, daß die Stadt das Recht habe, dieses Gebäude zu veräußern. Auch habe die Königliche Regierung bereits die Einleitung des durch den Stadtrath beschlossenen Verkaufes autorisiert - Herr ConsistorialRath Poll legte nun noch:
4. ein von dem beim Rheinischen Appelationsgerichtshofe angestellten Advokat-Anwalt Gade zu Cöln am 25. dieses ertheilte Gutachten vor, welches der Herr Bürgermeister sich über den besagten Gegenstand hatte geben lassen, worin dieser Rechtsgelehrte sich dahin erklärt, daß dem Collegium jeder Titel fehle, diejenigen Verfügungen zu contestiren, welche der Stadtrath in Ansehung des Schulgebäudes mit Bewilligung der Königlichen Regierung zu treffen für gut findet, und daß die Stadt befugt sei, des erhobenen Einspruchs ungeachtet, mit der Veräußerung fortzufahren.
[Nächste Seite]Diese drei Aktenstücke wurden nun verlesen und erwogen und nachdem der Herr. Bürgermeister die Art, wie die aus der fraglichen Veräußerung für das Collegium entstehenden Unbequemlichkeiten und Nachtheilen abzuhelfen, angegeben, auch seine Bereitwilligkeit angebothen hat, die Mittel hierzu von Seiten der Stadt herzugeben, ist die Schulcomission, in Erwägung, daß der Stadtrath den Verkauf des obgedachten Gebäudes zur Verschönerung der Stadt beschlossen, und die Königliche Regierung diesen Beschluß genehmigt hat, der einstimmigen Meinung, sie müsse sich gegen alles Nachtheilige, welches aus dieser Veräußerung für das Collegium hervorgehen könnte, verwahren und sich alle Rechte desselben vorbehalten, und insbesondere diese, wenn in Zukunft eine Erweiterung desselben oder eine Erhebung zu einem Gymnasium erfolge, die Stadt aus der vorgegangenen Veräußerung keinen Vortheil ziehen, und sie habe dann die nämlichen Verpflichtungen, als wenn dieses Gebäude auch unveräußert wäre; eben so seien die 50 Thaler welche die Stadt bisher für die Bibliothek dem Collegium jährlich entrichtet, fortwährend zu geben; und die von der Königlichen Regierung desfalls erlassenen Verfügung müsse forthin bestehen und vollzogen werden, ungeachtet das fragliche Gebäude veräußert worden sei. Der Herr Bürgermeister machte die Zusage: 1. zu diesem Zwecke zu wirken und das Geeignete veranlassen zu wollen, sodann 2. an einer schicklichen, näher zu wählende Stelle im Collegium einen neuen Abtritt anstatt desjenigen, welchen durch der Verkauf des fraglichen Gebäude verloren geht, machen, auch 3. eine neue Treppe sammt Eingang zum Speicher anstatt der wegfallenden, verfertigen, ferner 4. den Schuppen auf den Hofe repariren; in der Art einrichten und erweitern zu lassen, daß dort das Brandgeriß und die Kohlen für das Collegium niedergelegt werden können; und 5. bei der nächsten Anfertigung der Büdgets der hiesigen Stadt in demselben für den Verlust
[Nächste Seite]des Gartentheils 50 Thaler zur Anschaffung von noch fehlenden physikalischen Apparaten und Instrumenten für das Collegium auswerfen zu wollen.
Die Schulcommission nahm diese von dem Herrn Bürgermeister gegebene Zusage im Namen des Collegiums an. -