Aufnahme der verwaisten Kaulen in das Hospital nach Unterbringung bei rechtlichen Leuten in der Stadt.
Mit den von der Wohlthätigkeits-Commission unterm 22. Februar abgegebenen Äußerung, daß die Frage, ob die verwaisten Kinder im Hospitale untergebracht oder wie es seit einigen Jahren der Fall ist, bei rechtlichen und anerkannt soliden Einwohnern der Stadt erzogen werden sollen, bei Aufstellung der Etats-Verhandlungen für das Jahr 1838 gemeinschaftlich mit der Hospital-Verwaltung berathen und zum Schlusse geführt werden möge, erklärte der Stadtrath sich einverstanden, indem er auch bis dahin sein Gutachten über die Sache sich vorbehält.
Actum ut supra