Der Vorsitzende brachte die Auszahlung der Fuhrengestellungskosten zur Sprache, und autorisirte die Versammlung denselben nach Bedürfniß etwa alle 8 Tage den betreffenden Angehörigen die Hälfte der Kosten auszuzahlen, die Bezahlung der andern Hälfte aber von der Beibringung einer Bescheinigung competenter Behörde, daß die Fuhren noch wirklich in Function sind, abhängig zu machen.
Auch wird beschlossen zur Controlirung der Fuhren zeitweise eine geeignete Person zu beauftragen und wird die weitere Ausführung dieses Beschlusses der mit der Gestellung beauftragt gewesenen Commission übertragen.
a. u. s.