Die Versammlung genehmigte, daß die von der Scheibenschützen-Gesellschaft wegen der zusätzlichen Kosten des Scheibenhauses zu zahlende Abgabe von 50 Thalern ausfalle, da eine Benutzung des Scheibenhauses durch genannte Gesellschaft nicht statt gefunden habe. Dagegen seien die städtischen Renten pro 1868, weil die hiervon herrührenden Bruderschießen nicht gehalten worden, als erspart zu verrechnen.
Die noch zurückstehende Abgabe von 50 [Thaler] pro 1867 sei einstweilen als Einnahmerest nachzuführen.
actum ut supra