Band 50: Eintrag vom  4. Juni 1855 (Nr. 343)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Gemeinderath wird vorgetragen, wie nähere Ermittelungen ergeben haben, daß die beabsichtigte Instandsetzung des Scheibenschützenhauses mit der mittelst Beschluß vom 15. Mai vorigen Jahres votirten Summe von 450 Thlr als eine unvollständige, bei dem total baufälligen Zustande des untern Theiles des Schützenhauses nicht anräthlich erscheine, daß vielmehr eine radicale Wiederherstellung unumgänglich nothwendig sei, deren Kosten vielleicht auf das Doppelte oder gar 1000 bis 1200 Thl. zu stehen kommen werden, welcher Grund die Veranlassung sei, daß die Instandsetzungs-Arbeiten seither nicht zur Ausführung gebracht worden. Es wurde nun weiterhin bemerkt, daß der Stadt dreierlei Wahl bleibe, entweder die Restauration ungeachtet der Mehrkosten dennoch vornehmen zu lassen, oder das Scheibenhaus abtragen und mit möglichst geringen Kosten einen Schießstand herstellen oder aber ein ganz neues Haus, welches im Souterrain den Schießstand und in der Etage eine Wohnung halte, errichten zu lassen. Die

[Nächste Seite] Die verschiedenen Projecte wurden unter Erwägung der damit verbundenen Auslagen besprochen, und es entschied sich Gemeinderath dafür, das vorhandene Scheibenhaus auf städtische Kosten vollständig herstellen zu lassen, wenn die Scheibenschützengesellschaft sich dagegen verbindlich mache, die von der Stadt auszulegende Summe mit fünf Prozent zu verzinsen, das hergestellte Schützenhaus außerdem in der Folge in Stadt zu halten, und dieselbe behufs Ausführung dieser Verbindlichkeiten sich anheischig mache. Die Zahlung eines billigen jährlichen Beitrags der Mitglieder zur Gesellschafts-Kasse einzuführen. Den Saal des Scheibenschütrzenhauses würde die Gesellschaft dann nach wie vor in ihrem Interesse verpachten können, wie der Gemeinderath in obigem Falle die bis jetzt von derselben zu zahlende Rente von 36 Thl als Zinsen der nachträglich ausgelegten Kosten für den Bau des jetzigen Schützenhauses, fallen lassen würde.

actum ut supra