Gemeinderath beschließt, die seither der Wittwe des verstorbenen Polizeidieners Esser zur Benutzung überwiesene, von derselben in Wirklichkeit aber nicht benutzte Wohnung in dem Hause Sect. B Nr. 61 3/4. vom 1. October c. an, dem PolizeidienerBellen als Dienstwohnung anzuweisen.
actum ut supra