Gemeinderath beschließt, die seither der Wittwe des verstorbenen Polizeidieners Esser zur Benutzung über- wiesene, von derselben in Wirklichkeit aber nicht be- nutzte Wohnung in dem Hause Sect. B Nr. 61 3/4. vom 1. October c. an, dem PolizeidienerBellen als Dienst- wohnung anzuweisen.
actum ut supra