Band 49: Eintrag vom  22. Dezember 1851 (Nr. 374)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die betreffende Commission hat im Auftrage des Gemeinderathes über die von der höhern Behörde für das hiesige Polizei-Amt nöthig befundene Hülfe berathen, welche letztere diesem Amte dadurch zu beschaffen wäre, daß der für den exekutiven Dienst nicht mehr ganz geeignete, in den letzten Jahren aber zur Führung von An- und Abmeldungs- listen und der gleichen theilweise auf dem Polizei-Amte beschäftigte PolizeisergeantTheodor Schmitz unter Entbindung vom exekutiven Dienste zum Secre- taire und Registrator bestellt werde.

Die p Commission äußerte nach reiflicher Erwä- gung ihre Ansicht dahin, wie die Verhältnisse des hiesigen Polizei-Amtes nicht der Art beschaffen

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seien, daß neben dem Polizei-Commissaire noch ein besonderer Secretair und Registrator anzu- stellen wäre, indem die schriftlichen Arbeiten des Polizei-Amtes, dem Polizei-Commissair immerhin soviel Zeit übrig lassen, um für den exekutiven Dienst in entsprechender Weise thätig sein zu können. Da der p Schmitz indessen körperlicher Beschwerden wegen nicht mehr voll- ständig für den Exekutiv-Dienst geeignet erscheint, derselbe auch bereits seit etwa zwei Jahren durch einen neu angestellten Polizei- diener ersetzt ist, so dürfe wohl nichts dagegen zu erinnern sein, daß derselbe unter Beibehal- tung seines bisherigen Einkommens und unter Entbindung vom exekutiven Dienste einstweilen noch auf dem Polizei-Amte zur Wahrnehmung der auch bisher von ihm besorgten Verrichtungen verwendet werde, welche Einverständniß-Erklä- rung jedoch ohne alle Consequenz für die Folge, und ohne die Nothwendigkeit zur Beschaffung von Schreibhülfe auf dem Polizei-Amte im entferntesten anzuerkennen, zu machen sei.

Gemeinderath trat diesem Commissionsberichte mit der Erklärung bei, daß er sich aus den obenangeführten Gründen im Interesse der Stadt für verpflichtet erachte, für letztere die Befugniß ausdrücklich vorzubehalten, den p Schmitz im Falle sich in der Folge eine andere, für ihn passende Stelle in der Gemeinde vorfinden oder vakant werden sollte, hiefür zu verwenden, und ihn dann vom Polizei-Amte ohne weitere Verbindlichkeit zu seinem Ersatze zurück- zugreifen.

a. u. s.