Der Vorsitzende bringt eine Verfügung der Königlichen Regierung zur Kenntniß, wonach dieselbe dem Beschlusse der StadtverordnetenVersammlung vom 22. August vorigen Jahres, betreffend den mit der Scheibenschützengesellschaft abgeschlossenen Vertrag, aus verschiedenen formellen Gründen ihre Bestätigung versagt. Der Vorsitzende frügt an, ob Recurs gegen diesen Bescheid an den Oberpräsidenten ergriffen oder ob andere Vorschläge gemacht würden. Ferner erinnert derselbe an den stadträthlichen Beschluß vom 15 October 1877 wonach beim Fiscus die käufliche Überlassung eines kleinen Theiles des Nordkanalterrains zur Anlegung einer Scheibenbahn, beantragt worden ist. Damals habe keine Entscheidung getroffen werden können, weil das Eigenthumsverhältniß hinsichtlich des Nordkanals zwischen den Domainen- und Militaire-Fiscus nicht geregelt gewesen sei. Letzteres sei jetzt jedoch der Fall, in dem der Domainen-Fiscus alleiniger Eigenthümer des Nordcanals sei.
Die Versammlung beschließt die Beschlußfassung über diese Angelegenheit bis zum 1. März courant zu vertagen um inzwischen Informationen einziehen zu können, bis wann der Verkauf des Nordkanalterrains stattfinden wird. Bezüglich der Reparatur der [am Rand hinzugefügt:Bretterbude im] Nordkanale soll die Baucommission näheren Bericht erstatten.
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Typ | Gewässer |
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