Band 49: Eintrag vom  8. April 1852 (Nr. 439)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Da indessen Königl. Regierung sich mit dem Beschluß vom 22. Dezember v. J., worin Gemeinderath unter Vorbehalt der Wieder- aufhebung, den PolizeidienerSchmitz von dem exekutiven Dienste entbunden und die Belassung desselben in seiner bisherigen Beschäftigung auf dem Polizei-Büreau ausgesprochen hat, nicht zufrieden gibt, so beschließt Gemeinderath, um den Anfor- derungen der höhern Behörde zu entsprechen, dem gedachten frühern Beschluß dahin zu modifiziren, daß der gemachte Vorbehalt in Betreff einer anderweiten Verwendung des p Schmitz hiermit aufgehoben, und Letz- terem für seine auf dem Polizei-Amte nach wie vor zu leistenden Büreau-Ar- beiten außer freier Wohnung ein jährliches Gehalt von 162 Thl zugesichert werde.

a. u. s.