Band 50: Eintrag vom  22. Oktober 1856 (Nr. 642)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach Vernehmung des Referats der Commission über die zu stipulirenden Bedingungen für die Veräußerung des kleinen Streifens zwischen dem neuen Cantonal-Arresthause und dem als Baumschule benutzten städtischen Walle an den GerberHeinrich Kamper, beschloß die Stadtverordneten-Versammlung mit Hinweisung auf den bezüglichen Beschluß vom 8. des Monats wie folgt: 1. Die Veräußerung des mehrgedachten Streifens wird in der Weise genehmigt, daß nach der vorgelegten Zeichnung an der Seite der städtischen Baumschule vier Fuß zugegeben werden, damit der auf der Zeichnung enthaltene Winkel fortfalle; 2. Das Recht der Dachtraufe von den Nebengebäuden des Cantonal-Arresthauses auf jenen Platz wird durch den Verkauf nicht alternirt. Auch dürfen unmittelbar neben dem Arresthause keine Gebäude errichtet werden, wodurch der Zweck desselben behindert oder benachtheiligt werden könnte; 3. die an der Wallstraße nach dem Alignement des Stadtplanes durch den Ankäufer auf seine Kosten zu errichtende Mauer ist mindestens 2 1/2 Fuß tief zu fundamentiren, und wenigstens auf die gesetzliche Höhe zu bauen; Zwischen dem zu verkaufenden quest. Platze und dem übrigen städtischen Eigenthum ist durch den Ankäufer auf dessen Kosten eine Scheidemauer zu errichten, welche wie die vorgenannte Mauer zu fundamentiren und ebenfalls auf die gesetzliche Höhe zu bringen ist. Diese Mauer soll zwischen dem p Kamper respective dessen Besitznachfolger und der Stadt gemeinschaftlich werden, sobald letztere sie zu eigenen Zwecken mitbeansprucht, wogegen dieselbe ohne irgend eine sonstige Vergütung nur von dem Zeitpunkt der Mitbenutzung ab, die Verpflichtung der gemeinschaftlichen Unterhaltung übernimmt; 4. Der Ankäufer hat sich zu verpflichten, neben der neuen Mauer an der Straße zum Eingange auf das städtische Terrain, eine Thüröffnung mit einer soliden neuen Thüre p 3 1/2 Fuß breit und 7 1/2 Fuß hoch, gleichzeitig mit der Errichtung der vorgenannten beiden Mauern auf seine Kosten herstellen zu lassen und der Stadt zu ihrem Gebrauch zu übergeben: 5. Der Kaufpreis wird festgestellt wie bei Baustellen auf entlegenen Straßen nämlich auf 3 Sgr pro Quadratfuß oder die Ruthe zu 14 Thlr 12 Sgr Ct.

actum ut supra