Auf Grund des §.52 des mit dem 1. Januar kommenden Jahres in Kraftahres tretenden Vormundschaftsgesetzes wird beschlossen, das Amt der Waisenräthe der Armen-und Hospital-Deputation zu übertragen, zu welchem Zwecke zuvörderst die qu. Deputation vervollständigt werden und demnächst die Personen bezeichnet werden sollen.