Band 38: Eintrag vom  5. September 1794 (Nr. 608)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Lagergeld

auf fernere Anzeig des Stadtacciß meisterenReinartz sind die in die vorige Verordnung des Lagergeldes nicht eingetragene Güter angeschlagen worden an Lager geld als

ein großer Ballen Woll . . . . . . . 6 Stüber 100 Stuck wilder Haut pro Stuck . . . 1/2 1 Confre oder Kist pro Stuck . . . . . 3 . lederen Rollen pro Stuck . . . . . . 3 .

würden aber diese verzeichnete Güter einen Monath im Kaufhauß liegen bleiben, so soll die Hälfte ab obigen Lagergeld pro Stuck mehr gegeben werden, und so fort von Monath zu Monath. Von jedem Stuck aber deren wilden Häute wäre pro Monath, ausschließlich jedoch des ersten, 1/4 Stüber mehr abzutragen .