Einquartirun gen .
Auf abermalige Vorstellung der Burgerschaft ist erteilt worden folgender
Bescheid .Da die bei Einquartirung der Truppen allenfals eingeschlichene Mißbräuche dadurch vollents gehoben sind, daß das Bilettirungs geschäft einer eigenen aus einem Raths glied burgerlichen Vorsteher und dem Secretaire, welchen bei ankommenden frischen Truppen die zeitliche Burgermeisteren ebenfals beiwohnen, bestehenden Commission anvertraut, und in jeder Nachbarschaft Aufsichter angestelt worden, welche die gantz oder zum Teil leer gewordene Quartiere genau aufzeichnen, und beim Bilettirungs protokol anzeigen werden, übrigens aber jeder, der sich durch die ihm zugeteilte Einquartirung unverhältnißmäßig belastet zu seyn glaubet, seine Beschwerde bei der niedergesetzten Bilettirungs Commission und fals diese denselben nicht gehörend abhelfen solte, bei den zeitlichen Burgermeistern und Munizipalitæt selbst einbringen kan, so hat es bei den unterm 24ten und 26. v. M. erteilten Bescheiden sein Bewenden .