Band 38: Eintrag vom  4. März 1796 (Nr. 858)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Einquartirun - gen .

Auf abermalige Vorstellung der Burgerschaft ist erteilt worden folgender

Bescheid .

Da die bei Einquartirung der Truppen allenfals eingeschlichene Mißbräuche dadurch vollents gehoben sind, daß das Bilettirungs geschäft einer eigenen aus einem Raths glied burgerlichen Vorsteher und dem Secretaire, welchen bei ankommenden frischen Truppen die zeitliche Burgermeisteren eben- fals beiwohnen, bestehenden Commission anvertraut, und in jeder Nachbarschaft Aufsichter angestelt worden, welche die gantz oder zum Teil leer gewordene Quartiere genau aufzeichnen, und beim Bilettirungs protokol anzeigen werden, übrigens aber jeder, der sich durch die ihm zugeteilte Ein- quartirung unverhältnißmäßig belastet zu seyn glaubet, seine Beschwerde bei der niedergesetzten Bilettirungs Commission und fals diese denselben nicht gehörend abhelfen solte, bei den zeitlichen Burger- meistern und Munizipalitæt selbst ein- bringen kan, so hat es bei den unterm 24ten und 26. v. M. erteilten Bescheiden sein Bewenden .