Verordnung für die Schaafhaltende Burger .
wurde vom Stadtrath in Beiseyn deren gemeinheits Vorsteher der untere 4ten des vorigen Monats für die Schaafhaltende Bürger erlaßener Verordnung annoch hinzugesetzet, und ferner verordnet, daß
1tens die dabei bestimte zwei Heerden mit dem Weidgang von 8 zu 8 Tag abwechselen sollen , nemlich diejenige Heerd, welche 8 Tag auf die Schaafsweide und ins Oberfeld gegangen, dieselbe alsdan bloß ins Niederfled getrieben, und von der anderer Heerd die Schaafsweide und das Oberfeld ebenfals 8 Tag abgenutzet werden soll, und so fort von 8 zu 8 Tagen. Die Aacherstraß wird in Betref des Feldes als eine Scheidung zwischen beiden Ober- und Nieder-Felder bestimt .
2tens denen Schäfer wirtd verbotten die Schaaf
[Nächste Seite]67 auf die kleine Ferckes Laack unter Straf einem jeden Burger erlaubten willkührlicher Pfändung, zu treiben, in so lang, als die Schweine darauf gehen. imgleichen wird verbotten die Schaaf, wie herbringhlich ist, nicht in die Stoppelen gehen zu laßen, bevor die Schweine darauf gewesen .
3tens denen Schäfer wird annebens das Treiben auf die gemeine Bleich an der Kraur, wie auch am Oberthor nicht zugelaßen, sondern solches bei Straf würcklicher Pfändung verbotten .
4tens Dem Herbringen nach wird keinem erlaubt mehrere Schaaf zu halten, als deren zwei auf drei Morgen Land .
5tens Der Schäfer soll nur befugt seyn fünfzehn Schaaf bei der Heerd halten zu dürfen, und mehrere nicht .
6tens der 2te Schäfer soll, wie der erster, beim Magistrat beeidet werden .
7tens Jeder [eingefügt: Schäfer, über gestrichenes Wort] hat die Schaaf getreulich zu füthern, und keinem an seiner Frucht oder anderer Wachstum im Feld Schaden zuzufügen, unter der Warnung, daß er ansonsten den verursachenden Schaden dem Eigenthümer zu ersetzen schuldig seyn soll .
Übrigens wird die Magistrats Verordnung vom 4ten april jüngst dahier wiederholt, und derselben in allem getreulich nachzuleben ausdrücklich befohlen, jedoch ist der SSphns in Betref des Hessenthor und der großer Ferckes Laack abgeändert worden .
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