Das von Herrn Jordans angekaufte Dammer höfgen wird beschlossen zu reklamiren
Der Herr Bürgermeister stellte dem versammelten Stadt Rath vor, daß der ehemalige Unterpräfekt Herr Jordans, das der Stadt Neuß eigenthümlich gewesene, so genannte Dammerhöfgen zu Zeiten der französischen Regierung im Jahr 1813 den 14. July für die Summe von 2450 francs käuflich an sich gebracht und nur auf diese Summe 2 Sechstel mit 816 francs 68 Centimes an die französische Domainen Verwaltung bezahlt habe; — daß Herr Jordans die beide Zahlungs Termine zum 14. Oktober 1814 et 1815 das 2. und 3. 3tels habe verstreichen lassen, also die Bedingniße des Verkaufs nicht vollführt habe; daß derselbe der jährlichen Pacht bisher von einem Gut genoßen welches noch nicht sein Eigenthum ist, daß den französischen Anordnungen zufolge, derlei Ankäufe bei nicht genauer Vollziehung der Bedingniße ungültig erklärt und wieder eingezogen worden
[Nächste Seite] wären; weshalb die Stadt bei gegenwärtig ähnlichene Falle hinlängliche Befügniße haben auf die Einziehung des Dammerhöfgens antragen zu dürfen, welches für die Stadt Neuß um desto nöthiger wäre, indem zur Zeit als selbes noch ein Eigenthum derselben gewesen der Anpächter dieses Höfgens auch die Bedingniße auf sich hatte, auf das Neußer Broich zu wachen, um jedem Holzdiebstahl vorzubeugen.Worauf dann der Stadtrath in Hinsicht obiger Gründe den Beigeordneten Herrn Josten, indem der Herr Bürgermeister als Sequester Herr der Güter des Herr Jordans ernannt ist, beauftragt hat, bei seiner Behörde auf die Einziehung dieses Höfgens anzutragen.
Worüber Gegenwärtiges abgefast und unterzeichnet worden:
Neuss, Tag, Monat und Jahr wie oben