Band 40: Eintrag vom  14. Februar 1816 (Nr. 40)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

wird beschlossen, daß der Adjunct Herr Josten beim Herrn General Gouvernements Commissairs die Erlaubniße nachsuchen solle den Herrn Jordans wegen dem von der Stadt Neuss angekauften Theil des Neußer Broichs vor Gericht zu belangen

Der Herr Bürgermeister, da er dem versammelten Stadt-Rath den von dem ehemahligen Unterpäfecten Herrn Jordans gemachten Ankauf eines Theiles des Neußer Broichs in Erinnerung brachte, so stellte er demselben zu gleicher Zeit vor, daß Herrr Jordans durch diesen Ankauf wider den Artikel 1596 des bürgerlichen Gesetzbuches gehandelt; zufolge welchem Artikel allen Verwaltern bei Strafe der Nichtigkeit verboten ist, die Güter der Gemeinde, oder öffentliche Anstalten, die ihrer Obsorge anvertraut sind, an sich zu steigern, indem dem Geist der Gesezgebung nach, wie er sich auch in der Discussion des Staats-Raths bei Gelegenheit der Frage über die Anwendung auf die Präfecten entwickelt hat, ebenfalls die Unterpräfecten in dieser Verfügung begriffen sind; deutlicher möchte sich diese Meinung durch eine Vergleichung mit dem Artikel 175 des Strafgesezbuches bestätigen, worin jeder Beamte, welcher irgendwo ein Interesse an Handlungen und Versteigerungen genommen hat, worüber er zur Zeit der Handlung ganz, oder zum Theil die Verwaltung oder die Aufsicht hatte, für strafbahr erklärt wird: Weswegen er dann glaube, in Einsicht der angeführten Artikeln berechtigt zu seyn, den Herrn Jordans dieses widerrechtlichen Ankaufs wegen gerichtlich belangen zu lassen.

Worauf dann der Stadtrath in Einsicht des offenbahren Nuzens, der durch den Besiz dieses Theiles vom Broich sich für die Stadt ergibt, den Herrn Josten

[Nächste Seite] Beigeordneten des Burgermeisters indem dieser selbst als Sequester Herr der Güter des Herrn Jordans ernannt ist, beauftragt hat, bei dem Herrn General Gouvernements Commissair die Erlaubniße nach zu suchen, den Herrn Jordans wegen diesem widerrechtlichen Ankauf vor Gericht belangen zu dürfen.

Worüber Gegenwärtiges abgefaßt, und unterzeichnet worden. Neuß Tag Monath und Jahr wie oben.