Nach Einsicht der Vorstellung des Vikar Aloys Hahn zu Kaarst vom 4. Februar courantund der landräthlichen RundVerfügung vom 9. nämlichen Monates erklärte der Stadtrath, daß dem gedachten Vikar für die Ertheilung des ReligionsUnterrichtes an der Schule von Weißenberg im Jahre 1842 Seitens der Gemeinde Neuhs die frühere Vergütung von zehn Thalern bezalt werden könne, aus dieser Bewilligung aber ein dauerndes Recht für die Zukunft nicht zu folgern sei.
actum ut supra
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Typ | Gebäude |
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