Die betreffende Commission erstattete Bericht über den anzunehmenden Modus der für das Jahr 1852 aufzubringenden Communalsteuer, welche nach dem vom Gemeinderath festgestellten Haushaltungs-Etat 10450 Thlr. 13 Sgr 8 Pf. - 49 Thl 12 Sgr 6 Pf mehr als pro 1851 - betragen wird.
Die Commission war der Meinung, daß im Allgemeinen die Grundsätze anzunehmen seien, welche bei der Communalsteuer-Aufbringung im laufenden Jahre maßgebend gewesen, wornach also die Grund- steuer mit 80 %, die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Klasse L mit 12 1/2 %, und der nach Abzug der hierdurch aufkommenden Summe verbleibende Rest in der Weise auf die klassifizirte Einkommen und die Klassen- steuer, letztere mit Ausschluß der Stufen 1 und 2 (: jener bis zu 2 Th incl.:) umgelegt werde, daß die 3te Stufe der Klassensteuer jene von 3 Thlr. mit der Hälfte desjenigen Satzes herangezogen werde, den die höhern Stufen aufzubringen haben.
[Nächste Seite]Mit der Modifikation, daß die Klassensteuer in der 2ten Stufe (:Sätze von 2 Thlr.:) mit 10 % zur Communalsteuer herangezogen worden, ging Gemeinderath auf den Vorschlag der Commission ein.
Die Umlage wird hiernach Statt finden wie folgt: a. durch die Grundsteuer ad 7 263 Thl würden à 80 % oder 24 Sgr. pro Thlr. aufkommen 5 810 Th. b. durch die Gewerbesteuer ad 4 630 Thl. à 12 1/2 % oder 3 Sgr 9 Pf pro Thl. . . . 575 Th. c. auf die Klassensteuer von der 4ten Stufe von 4 Thlr ab und die klassifizirte Einkom- mensteuer ad ca. 6 450 werden etwa 60 % oder 18 Sgr. pro Thlr fallen, welche aufbringen . . . . . . . 3 870 Th d. durch die 3te Klassensteuerstufe (ad) von 3 Thl ad ca 500 Thl. werden à 30% oder 9 Sgr. pro Thl. aufkommen . . . 150 Th e. durch die 2te Klassensteuerstufe von 2 Th ad 450 gehen à 10 % oder 3 Sgr pro Thl ein 45 Th. __________ Summe 10 450 Th.
Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Prozent- sätze der Grund- und Gewerbesteuer die näm- lichen geblieben wie im laufenden Jahre (geblieben), jene der Klassensteuer dagegen in etwa vermindert sind, weil diese Steuer in Folge der neuen Steuergesetzgebung bedeu- tend erhöht ist, während die durch dieselbe aufzubringende Communalsteuer dasselbe Quantum ausmacht wie pro 1851.
a. u. s.