Band 49: Eintrag vom  10. November 1851 (Nr. 343)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die betreffende Commission erstattete Bericht über den anzunehmenden Modus der für das Jahr 1852 aufzubringenden Communalsteuer, welche nach dem vom Gemeinderath festgestellten Haushaltungs-Etat 10450 Thlr. 13 Sgr 8 Pf. - 49 Thl 12 Sgr 6 Pf mehr als pro 1851 - betragen wird.

Die Commission war der Meinung, daß im Allgemeinen die Grundsätze anzunehmen seien, welche bei der Communalsteuer-Aufbringung im laufenden Jahre maßgebend gewesen, wornach also die Grund- steuer mit 80 %, die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Klasse L mit 12 1/2 %, und der nach Abzug der hierdurch aufkommenden Summe verbleibende Rest in der Weise auf die klassifizirte Einkommen und die Klassen- steuer, letztere mit Ausschluß der Stufen 1 und 2 (: jener bis zu 2 Th incl.:) umgelegt werde, daß die 3te Stufe der Klassensteuer jene von 3 Thlr. mit der Hälfte desjenigen Satzes herangezogen werde, den die höhern Stufen aufzubringen haben.

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Mit der Modifikation, daß die Klassensteuer in der 2ten Stufe (:Sätze von 2 Thlr.:) mit 10 % zur Communalsteuer herangezogen worden, ging Gemeinderath auf den Vorschlag der Commission ein.

Die Umlage wird hiernach Statt finden wie folgt: a. durch die Grundsteuer ad 7 263 Thl würden à 80 % oder 24 Sgr. pro Thlr. aufkommen 5 810 Th. b. durch die Gewerbesteuer ad 4 630 Thl. à 12 1/2 % oder 3 Sgr 9 Pf pro Thl. . . . 575 Th. c. auf die Klassensteuer von der 4ten Stufe von 4 Thlr ab und die klassifizirte Einkom- mensteuer ad ca. 6 450 werden etwa 60 % oder 18 Sgr. pro Thlr fallen, welche aufbringen . . . . . . . 3 870 Th d. durch die 3te Klassensteuerstufe (ad) von 3 Thl ad ca 500 Thl. werden à 30% oder 9 Sgr. pro Thl. aufkommen . . . 150 Th e. durch die 2te Klassensteuerstufe von 2 Th ad 450 gehen à 10 % oder 3 Sgr pro Thl ein 45 Th. __________ Summe 10 450 Th.

Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Prozent- sätze der Grund- und Gewerbesteuer die näm- lichen geblieben wie im laufenden Jahre (geblieben), jene der Klassensteuer dagegen in etwa vermindert sind, weil diese Steuer in Folge der neuen Steuergesetzgebung bedeu- tend erhöht ist, während die durch dieselbe aufzubringende Communalsteuer dasselbe Quantum ausmacht wie pro 1851.

a. u. s.