Band 49: Eintrag vom  5. Mai 1851 (Nr. 205)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die Sitzung beginnt mit der erneuerten Berathung über die Feststellung des Communalsteuer-Modus, in welcher Beziehung zunächst nachstehender Commis- sionsbericht vorgetragen resp. zu Protocoll gegeben wurde:

" Von der bezüglichen gemeinderäthlichen Commission wurde " heute in Folge Rescriptes Königl. Regierungvom "19. d. Mts. I S. II 4718 M. neuerdings über den für das " laufende Jahr anzunehmenden Modus der Commu- " nalsteuer-Umlage Berathung gepflogen. " Auf Grund einer Vorlage der Commission war durch Be- " schluß des Gemeinderathes unterm 1. April c. fest- " gestellt worden, daß behufs Aufbringung des 10 401 Thl " 1 Sgr 2 Pf - 2 062 Thl 25 Sgr 1 Pf mehr als im vorigen " Jahre - betragenden Defizits im Gemeindebudget, " a die Gewerbesteuer mit 12 1/2 % (2 1/2 % mehr als pro " 1850) heranzuziehen sei, wodurch von 4 601 Thlr. dieser " Steuer . . . . . . . . 575 Thlr. " aufkommen; " die Grundstreuer mit 80% zu belasten wäre, " sodaß hierdurch von 7 263 Thlr . . 5 810 Thlr " disponibel werden, " und c. die 18te Stufe der Klassensteuer " ad 456 Thl mit 50 % und die 17te und " die höhern Stufen derselben mit 102 % her- " anzuziehen seien, wodurch etwa 4 016 Thlr " aufkommen. ___________ Summe wie oben 10 401 Thlr " Königl. Regierung hat hierauf in dem obenallegirten " Rescript verfügt, wie die Erhöhung des Zuschlages " zur Gewerbesteuer von 10 auf 12 1/2 % angemessen " erscheine, was aber nicht gerechtfertigt sein würde,

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"die Grundsteuer geringer heranzuziehen, als die Klassen- "steuer, und bei der Umlage auf letztere die "Anwendung von Steigesätzen aufzuheben. Wenn schon "so sagt Königl. Regierung weiter, bei einem "Defizit von nur 4/5 des jetzigen, Veranlassung vor- "läge, bei dem Zuschlage zur Klassensteuer eine "Progression eintreten zu lassen, so müsse solche jetzt um "so mehr erforderlich werden, und werde daher "die Beibehaltung des anscheinend angemessenen "vorigjährigen Umlage-Modus anheimgegeben.

" Die Commission, welche die Ansicht der Königl. " Regierung in sorgfältige Erwägung genommen, " glaubt indessen an ihrem frühern Votum fest- " halten zu müssen, und erlaubt sich für diese " ihre Meinung nachstehende Gründe anzuführen: "Was zunächst die Einordnung der Königl. " Regierung betreffe, daß die Grundsteuer im " Vergleich zur Klassensteuer, welche von der " 17. Stufe ab mit 102 % belastet werden " solle, höher als mit 80 % herangezogen " werden könne, so bemerkt die Commis- " sion, wie sie bei Proponierung dieses Pro- " zentsatzes von der Ansicht ausgegangen sei, daß " den Grundeigenthümern gegenüber deshalb in " etwa Rücksicht gebraucht werden müsse, weil " dieselben an der Klassensteuer ohnehin den " höhern Satz zu zahlen haben, während die " Gewerbetreibenden, welche in der Regel nur " wenig Grundsteuer entrichten, von der Gewer- " besteuer nur einen geringen Communal- " steuer-Satz abtragen, wobei noch zu erwägen " bleibt, daß den Gewerbetreibenden seit " einer Reihe von Jahren durch kostspielige " commerzielle Anlagen manche Vortheile " bereitet worden sind. Es hatten sich auch die " Ackersleute in einer Eingabe an den Ge- " meinderath noch besonders dafür verwendet, " daß die Grundsteuer nun in demselben Ver- " hältnisse zur Communalsteuer herangezogen " werde, wie die Gewerbesteuer, und den " nun dieser Antrag nach dem Obenangesagten " wenigstens in etwa Berücksichtigung ver- " diente, so hat die Commission um der

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" Billigkeit Rechnung zu tragen geglaubt, wenn sie für die " Grundsteuer, welche bei einer gleichmäßigen Belastung " mit ca. 87 % herangezogen worden wäre, einen " Communalsteuersatz von 80 % vorgeschlagen hat. " Hinsichtlich der von der Königl. Regierung ange- " rathenen Beibehaltung von Steigesätzen kann die " Commission nicht umhin zu erklären, wie sie das " Princip einer progressiven Umlage nach der in " ihrer Vertheilung bereits eine Progression bildenden " Klassensteuer nicht anzuerkennen vermöge, " denn, da die Klassensteuer schon selbst progres- "sive vertheilt werde, so [mioleire?] die progressive " Umlage der Communalsteuer nach Maßgabe " der Klassensteuer eine doppelte Steigerung, " welche letztere aber jedenfalls als etwas Unbilliges " erscheine. Sei auch in den beiden letztern Jahren " die auf die Klassensteuer fallende Communal- " steuer progressiv umgelegt worden, so dürfe " die Veranlassung dazu doch nur lediglich in " den besondern Zeitverhältnissen gelegen haben, " übrigens stehe es aber fest, daß diese Umlage " nur in wenigen Gemeinden eingeführt " worden, daß sie allenthalben für eine ungerechte " Einrichtung erkannt sei, und nirgends Stand " halten werde. Die höhern Bestimmungen über " die Aufbringung der Communalsteuer besagen " zwar, daß die untersten Stufen möglichst er- " leichtert werden sollen. Dies sei hier aber " auch durchaus der Fall, da die ungefähr " ein Drittel der Gesammt-Klassensteuer " ausmachenden beiden untersten Stufen " (19te & 20te) gar nicht, und die folgende 18te " Stufe nur mit 50 % herangezogen werde, " während fast in keiner einzigen andern Gemeinde " die 19te Stufe von der Communalsteuer freige- " lassen sei, im Gegentheil fast überall eine " gleichmäßige Communalsteuer-Umlage schon mit " der 19te Stufe beginne. Wenn nun von den- " jenigen Klassensteuerpflichtigen, welche in " der 17ten Stufe und höher oder zu 4 Thlr. und " höher veranschlagt sind, der gleichmäßige Satz

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" von 102 % gefordert werde, so dürfe man sich dann " überzeugt halten, daß dieselben diesen Satz auch " mit gleicher Leistungsfähigkeit abzutragen im " Stande sind. Durch Einsichtnahme in die " Steueralben hat die Commission sich davon " vergewissert, daß die zu 4 Thlr und 6 Thlr Klassen- " steuer veranlagten Personen ihren Verhältnissen " gemäß denselben Communalsteuersatz pro Thlr " aufbringen können, den auch die höher " Veranschlagten entrichten, und daß es eine Un- " gerechtigkeit sein würde, wenn diese für " Erstere einen Theil der Communalsteuer " mit abtragen sollten. Eine große Er- " leichterung sei der hiesigen Mittelbürger- " klasse auch durch die seitherige Einführung " des unentgeldlichen Elementar-Unterrichtes " gewährt, wodurch eine Summe von mehren " Tausend Thalern mehr als sonst durch Commu- " nalsteuer aufgebracht werden müsse, sodaß " mit andern Worten jetzt das Schulgeld pro- " gressiv nach den Steuern abgeführt werde. " Eine fernere Erleichterung sei derselben " dadurch bereitet, daß hier die nicht un- " bedeutenden Einquartierungen lediglich nach " der Klassensteuer und daher in einem solchen " progressiven Verhältnisse vertheilt werden, wie " dies in keiner andern Gemeinde der Fall " sei.

"Die Commission ist hiernach der Ansicht, "daß gegen die Mittel- und entweder Partizip und Substantiv beide im Singular oder im Pluralunvermögenden entweder Partizip und Substantiv beide im Singular oder im Plural"Bürgerklasse jede mögliche Rücksicht, wie "soweit solche sich mit der Gerechtigkeit und "der Billigkeit verträgt, beachtet worden, "ohne daß darum dem Princip einer "schrankenlosen Progressiv-Umlage gehuldigt "werde. Sie kann demnach auch dem Gemein- "derath den einmal für das laufende Jahr "beschlossenen Communalsteuer-Modus nur

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"wiederholt zur Annahme empfehlen. "Sollte indessen darauf bestanden werden wollen, daß die "Grundsteuer in demselben Verhältnisse wie die Klassen- steuer zur Communalsteuer herangezogen werde, so "möge hierauf allenfalls eingegangen werden, und würde dann die Grundsteuer statt mit "80 % mit 87 % und die Klassensteuer von der "17. Stufe ab ebenfalls mit 87 % belastet werden, "aber unter allen Umständen hält die Commis- sion dafür, daß jene gleichsam doppelte Pro- gression zurückfallen müsse.

" Was endlich das von Königl. Regierung " gemachte Monitum betrifft, daß die für un- " vorhergesehene Ausgaben im Etat disponibel " gestellte Summe von 1 858 Thl. 7 Sgr 7 Pf. zu " hoch erscheine, und in andern Gemeinden von " gleichem Umfange stets nur ein Viertel daher " bereit gestellt sei, so werde erwiedert, daß " jene Summe in der Regel kaum ausreiche. Die " hiesige Gemeinde könne nämlich nicht mit " jeder andern Gemeinde von gleichem Umfange " in Vergleich gezogen werden, indem es wenige " Gemeinden geben dürfte, wo ein so erhebliches " Patrimonial-Vermögen zu verwalten sei, wie " eben hier, und grade sei es die Unterhaltung " des städtischen Eigenthums, welche viele unvorher- " gesehene Ausgaben mit sich bringe. Dann sei " die Gemeinde Neuhs in verschiedene Prozesse " verwickelt, welche bereits jetzt manche Ausgabe " herbeigeführt haben, und nach Umständen noch " weitere bedeutende Summen erfordern, " die sich allerdings im Voraus nicht genau " bestimmen lassen. Die Commission glaubt demnach " darauf antragen zu müssen, daß die gedachte " Summe zur Bestreitung unvorhergesehener " Ausgaben ungeschmälert auf dem Etat belassen " werde. So geschehen zu Neuss am 29. April 1851. gez. Josten - Degreeff - Kayser - J. Lehanne

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Nach Verlauf dieses Berichtes trug der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Gemein- deverordneter nachfolgenden Antrag vor: " Nachdem Königl. Regierung den in der Sitzung " des Gemeinderathes vom 1. April des Jahres beschlosseneden ... beschlossenen Verteilungsmodusn " Verteilungsmodus der diesjährigen Commu- " nalsteuer - in Beziehung auf die höhere Belastung " der Klassensteuer als der Grundsteuer sowie auf " die fast gänzliche Ausmerzung der Steigesätze " aus den Klassensteuerstufen - aus dem " Grunde nicht genehmigt hat, weil weder für " die eine noch die andere Abänderung der " Gemeinderath irgend einen Beweggrund an- " gegeben habe, und es sich jetzt hauptsächlich " darum handelt, entweder durchgreifende " Motive dafür geltend zu machen, oder den " Ansichten der Königl. Regierung durch " theilweise Beibehaltung des vorigjährigen " Modus sich anzunähern, ist der Unter- " zeichnete nach reiflicher Erwägung der ob- " waltenden Verhältnisse der Meinung, daß " eine Annäherung in letzterer Richtung um " so zweckmäßiger sei, als dadurch einem die " Sache immer mehr verzögernden Prinzipien- " Kampf für und wider jene Abänderungen " vorgebeugt wird und Vorschläge ermöglicht werden, " welche mehr geeignet sind, die widerstre- " benden Interessen zu versöhnen und die großen " Nachtheile eines noch längern Verzuges zu " beseitigen.

" Von diesem Gesichtspunkte aus und weil die " Communalsteuer nur ein Viertel gegen " voriges Jahr hat erhöht werden müssen, "halte ich es nicht weniger den Umständen " als der Billigkeit angemessen, daß wie ge- " schehen, der Beitrag von der Gewerbesteuer " von 10 auf 12 1/2 %, also ebenfalls um ein " Viertel erhöht, dagegen von einer Verminde- " rung der Beiträge an der Grundsteuer zu " größerer Belastung der Klassensteuer abge-

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"sehen werde und folgerichtig dann auch die Beiträge "von der Grund- und Klassensteuer ebenfalls um "1/4 erhöht werden. -

" Was nun noch die Vertheilung der Beiträge von " der Klassensteuer unter die einzelnen Stufen " derselben anlangt, so wurden - da die 20te und 19. " Stufe wie bisher so auch in diesem Jahre beide " frei bleiben sollen - zur Erleichterung der " Mittelklassen, Steigesätze von der 18ten bis zur 12ten " Stufe einschließlich wohl gerechtfertigt erscheinen. " Es wäre auch hierauf um so unbedenklicher ein- " zugehen, als für das künftige Jahr durch die bevor- " stehende Einführung einer klassifizirten Einkommen- " steuer ohnehin eine neue und hoffentlich richtigere " Grundlage zur Vertheilung der Communalsteuer " gegeben sein wird.

"Bei Anwendung dieser leitenden Grundsätze bin "ich nun zu demden in der untenfolgenden Aufstellung "zu ersehenden Resultate gekommen, dessen Geneh- "migung ich dem Gemeinderath empfehlen zu " dürfen glaube. "Neuss, den 5. Mai 1851. gez. M Frings.