Band 49: Eintrag vom  20. Oktober 1851 (Nr. 334)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

In Gemäßheit des §. 62 der Communal-Ordnung vom 11. Merz 1850 legte der vorsitzende Bürgermeister den von ihm aufgestellten Haushaltungs-Etat für das Jahr 1852 mit den dazu gehörigen Spezial-Etats und den Erläuterungen unter der Bemerkung vor, daß derselbe nach vorheriger Bekanntmachung während 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht auf dem Bürgermeister-Amte offengelegen habe.

Mit Bezugnahme auf den § 57 der Gemeinde-Ordnung wurde gleichzeitig von dem Bürgermeister Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten erstattet, wornach derselbe den Gemeinderath einlud, den Etat zu prüfen und in seinen einzelnen Posi- tionen festzustellen.

Die Prüfung des Etats überwies Gemeinderath der Commission für Rechnungswesen, deren Berichterstellung möglichst bald entgegengesehen wird.

a. u. s.