Band 49: Eintrag vom  10. November 1851 (Nr. 344)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Von der gemeinderäthlichen Commission für Schulwesen wurde heute über die Feststellung der künftigen Schulgeldsätze in hiesigem Gymna- sium in nachfolgender Weise referirt: " Bisher waren diese Sätze für einheimische " Schulen je nach der Klassensteuer der Eltern " auf 10, 15 und 20 Thl. und für Schüler aus- " wärtiger Eltern durchweg zu 20 Thl ange- " nommen. " Bei der Commission kam zunächst die

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" Frage zur Sprache, ob überhaupt eine Klassifikation des " Schulgeldes je nach den Verhältnissen der Eltern beizu- " behalten, oder ob etwa nach dem Vorschlage der " Schul-Commission das Schulgeld für alle Schüler in " der Weise gleich zu stellen sei, daß dasselbe auf ver- " schiedene Sätze nach den Schulklassen normirt " werde.

" Hierbei äußerte ein Mitglied der Commission Herr " Franz Josten die Ansicht, wie es sich nur dem " letztern Vorschlage anschließen könne. Die Erhebung " des Schulgeldes je nach den Verhältnissen der Eltern " erscheine ihm als eine Unbilligkeit, und es bestehe " eine derartige Einrichtung, welche hier erst in den " letztern Jahren eingeführt worden, auch weder " an irgend einem benachbarten Gymnasium noch an " irgend einer andern höhern Schul-Anstalt. Um so " mehr müsse es sich für die Abschaffung derselben " aussprechen, als sowohl das Königl. Provinzial- " Schul-Collegiumzu Coblenz als die Königl. Regie- " rungzu Düsseldorf deren Unzweckmäßigkeit aner- " kannt hätten, und auf Einführung eines nach " den Klassen zu normirenden, jedoch für alle Schüler " der Klasse gleichmäßigen Schulgeldes bestehen. Auch " dürfte es auswärts für das hiesige Gymnasium keinen " guten Eindruck hervorrufen, einen Schüler auswärtiger " Eltern, deren Studium ohnehin mit mehr oder weniger " erheblichen Kosten verbunden ist, ein höheres Schulgeld " entrichten sollten als hiesige Schüler. Die für unbemittelte " und weniger bemittelte Eltern erwünschte Erleichterung " würde denselben theils dadurch gewährt werden, daß " das Schulgeld für die untern und mittleren Klassen " auf einen mäßigen Satz normirt werde, theils dadurch, " daß ganze und nach den Umständen halbe Freistellen bewilligt " werden.

"Mitglied schlägt darnach folgende Sätze vor: a für die Sexta " 12 Thlr., b für die Quinta 14 Thlr., c. für die Quarta 16 Thlr., " d. für die Tertia 18 Thlr. e für die Secunda & Prima 20 Thlr., " f für die untere Realklasse 14 Thlr. g. für die obere Realklasse " 16 Thlr., auf welche Weise das im ganzen garantirte Schulgeld " von 2200 Thlr. als gedeckt zu betrachten sei.

" Durch die Annahme dieser Sätze glaubt Mitglied, daß " ebensowohl billigen Rücksichten der weniger vermögenden " Bürgerklasse gegenüber die gebührende Rechnung getragen " als auch den Intentionen der höhern Behörde entsprochen sei.

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" Die beiden Mitglieder der Commission Herren Dr. Hellersberg und " W. Kreiner waren dagegen anderer Ansicht, und tragen die Über- " zeugung in sich, daß es wünschenswerth sei, die in den letzten " Jahren eingeführte Schulgeld Klassifikation, welche nicht nur als eine " zweckmäßige sich bewährt, sondern auch im Allgemeinen den Bei- " fall der Bürgerschaft gefunden habe, auch ferner beizubehalten. " Im Jahre 1848 habe man die Klassifikation lediglich in der " Absicht eingeführt, um der weniger vermögenden Klasse " die hiesige Schul-Anstalt zugänglich zu machen, indem bei der " frühern Einrichtung, wornach das Schulgeld für alle Schüler klassen- " weise gleich gestellt gewesen, ein Theil der Bürgerschaft sich in " der Unmöglichkeit befunden habe, von einem Institut " Nutzen zu ziehen, zu dessen Unterhaltung die Gemeinde-Kasse " so schwere Opfer bringe. Durch die Bewilligung von ganzen " und halben Freistellen sei einem solchen Übelstande aus dem " Grunde nicht abgeholfen, weil die Bürger als dann durch PetitionPetion " dasjenige zu erlangen suchen müßten, was denselben aus " Billigkeitsrücksichten von vorne herein zuzusichern wäre. Der " Umstand, daß von andern Gymnasien das Schulgeld nach " Schulklassen erhoben werde, könne für die hiesige Anstalt " nicht maßgebend sein, da letztere lediglich von der Commune " [sürtantirt?] werde, während die meisten andern Gymna- " sien aus Königl. Fonds oder Stiftungen unterhalten " werden. Außer der Garantie eines Schulgeldes von 2 200 Thl " habe die Gemeinde den sehr erheblichen jährlichen " Zuschuß von 3 250 Thl für das Gymnasium zu leisten. " In Ansehung solcher Opfer müsse es jedem Unbefangenen " billig erscheinen, daß für die weniger bemittelten " Einwohner ein ermäßigtes Schulgeld bestehen bleibe. " Was die auswärtigen Schulen betrifft, so sei zu berück- " sichtigen, daß diese in der Regel vermögend, bereits an den " Schulgeldsatz von 20 Thl. gewöhnt sind, und ein etwaiger Unter- " schied des Schulgeldes dieselben nicht bestimmen wird, das " hiesige Gymnasium zu besuchen oder nicht, was sich auch " bisher als richtig erwiesen habe.

" Aus den angeführten Gründen muß die Majorität der Com- " mission sich daher entschieden dafür aussprechen, daß zur Auf- " bringung der von der Gemeinde garantirten Schulgeld-Ein- " nahme in ähnlicher Weise wie bisher für hiesige Schulen ein " nach der veränderten Klassensteuer näher abzutheilendes " Schulgeld von 10, 15 und 20 Thlr. und für fremde Schüler der be- " stimmte Satz von 20 Thlr bestehen bleibe.

Gemeinderath diskutirte die Sache und beschloß dem Vor- schlage der Majorität der Commission beizutreten. Über die Abgrenzung der Sätze wird nähern Vorschlägen entgegengesehen.

a. u. s.