Band 49: Eintrag vom  15. August 1853 (Nr. 722)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Gemeinderath wurde darauf aufmerksam gemacht, daß die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarz & und Weißbrodtaxe mit dem 1. September d. J. abgelaufen sei.

Da diese Taxe sich hier seit einer langen Reihe von Jahren dadurch bewährt hat, daß durch dieselbe der Verdienst des Bäckers sicher gestellt, der Bürger aber vor sonst möglichen Nachtheilen geschützt ist, so richtet Gemeinderath an die höhere Behörde die Bitte, daß die Beibehaltung derselben, in Gemäßheit des § 89 der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 noch weiterhin gestattet werden möge.

a. u. s.