Der Bürgermeister theilt die Landräthliche Verfügung vom
[Nächste Seite] 1. Juni 1871 wegen Einführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni vorigen Jahres und des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März des Jahres mit, und beschließt die Versammlung gemäß § 3 des zuletzt allegirten Gesetzes zur Verwaltung des Armen- und Hospital-Vermögens und der öffentlichen Armenpflege eine Deputation aus 12 Mitgliedern von denen 2 aus der Stadtverordneten-Versammlung und 10 aus der übrigen Bürgerschaft zu nehmen sind, zu wählen. Diese Wahl soll in der nächsten Sitzung stattfinden.a. u. s.