Auf eine Eingabe des Kaufmanns Heinrich Jansen , vom 21. October courantdie Errichtung eines Wohnhauses an der Neuss-Further Chaussee betreffend, beschließt die Versammlung, daß dem H. Jansen die Erlaubniß zur Errichtung des Hauses auf seinem Grundstücke an der Straßeex Flur B 1104/457 nördlich von Peter Schmitz und Philipp Koch, östlich von der Further
[Nächste Seite] Chaussee, südlich von Nikolaus Franken und westlich von Plankpfade begrenzt, unter der Bedingung erzheilt wurde, daß der H. Jansen unter allen Umständen vermeide, irgend welches Haus- Wirtschafts- oder Tageswasser aus dem Hofraume dem vor dem Hause liegenden Chausseegraben zuzuführen; sowie unter der ferneren Bedingung, daß derselbe sämmtliches Haus- und Wirtschaftswasser und alles Wasser, welches von den Dächern fällt, in, auf seinem Grundstücke anzulegneden Cisternen abführe, diese Schlinggruben jedoch, sobald die Stadt Neuss es verlange, sowohl wieder entferne, als auch alle, in § 1 sub a. b. & c. des Ortsstatuts der Stadt Neuss vom 16. September 1877 enthaltenen Bestímmungen, pünktlich erfülle, und daß derselbe zur Sicherheit für diese pünktliche Erfüllung das vorbeschriebene Grundstück bis zur Höhe von drei tausend Mark zur Hypothek stelle.