Ein hiesiger Bürger war wegen angeblicher Schulversäumniß seines Kindes vom hiesigen Amtsgerichte zu 2 Mark Geldbuße verurtheilt worden. Da sich nun herausgestellt, daß das betreffende Kind eine andere Schule besucht hatte, genehmigt die Versammlung die Rückerstattung der genannten Geldstrafe.