6. Abänderung des Communal-Einkommensteuer-Regulativs. Der Vorsitzende macht die Versammlung darauf aufmerksam, daß der § 3 des unterm 5 September 1870 beschlossenen von der Königlichen Regierung unterm 11 October 1870 I II No 5034 genehmigten Communal-Einkommensteuer-Regulativs mit Rücksicht auf den § 8 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1 November 1867 eine Abänderung resp. Ergänzung bedürfe. Die Versammlung beschließt, folgenden Zusatzparagraphen zum § 3 in das erwähnte Regulativ aufzunehmen.
§ 3 a
Die in § 3 erwähnten Bestimmungen finden in Gemäßheit des § 8 des Bundes-Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1 November 1867 überhaupt keine Anwendung wenn der Aufenthalt eines Steuerziehenden den Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigt, indem diejenigen, welche sich in dem Gemeindebezirke niederlassen, für diesen Fall von den Gemeindelasten frei zu lassen sind.
Dahingegen finden die Bestimmungen des § 3 auf alle Personen, welche in dem Gemeindebezirke, gleichviel aus welchem Grunde, sich als Fremde aufhalten Anwendung wenn der Aufenthalt über 3 Monate fortgesetzt wird und zwar mit der Maßgabe, daß sie schon vom Tage des Anzuges an den Communallasten unterworfen sind.