Band 60: Eintrag vom  10. November 1890 (Nr. 743)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 1 Die Beiträge für diejenigen Versicherten, welche a.) der Ortskrankenkasse für Fabriken und Hausindustrie, b.) " " " Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen c.) " Krankenkasse der Rheinischen Schrauben- und Muttern- Fabrik von Bauer & Schaurte, d.) " " " Rheinischen Aktien-Gesellschaft für Papierfabrikation, e.) " " " chemischen Fabrik B. Vohsen & Cie angehören, werden durch die Organe dieser Krankenkassen für Rechnung der Versicherungs-Anstalt von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingegangenen Beiträgen entsprechen- den Marken in die Quittungskarten der Versicherten einge- klebt und entwerthet, auch wird denselben die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (§.§. 103 und 105 des Gesetzes) für ihre Mitglieder übertragen.