Um auf Seitens der Stadt die wohlthätigen Zwecke des Blinden-Instituts in der RheinProvinz zu fördern, erklärte der Stadtrath, auf Veranlassung hoher Regierungs Verfügung vom 22. Juli courant I SI N° 4293 sich bereit, von 1845 an auf fünf Jahre einen jährlichen Beitrag von Dreißig Thalern für jenes Institut aus der städtischen Casse zu leisten, und diesen Betrag
[Nächste Seite] auf die betreffenden städtischen Etats zu übernehmen.Actum ut supra