Band 47: Eintrag vom  28. Juni 1845 (Nr. 209 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Stadtrathe wurde heute die von dem BürgermeisterAmte zu Holzheim mitgetheilten Verhandlungen vorgelegt, nach welchen für den Antheil des zur Gemeinde Neuhs, aber zur Pfarre Holzheim gehörigen Nieren hofes ein Beitrag von 389 Thl 4 Silbergroschen 6 pfennige zu den Baukosten der in Holzheim neu errichteten Kirche von der hiesigen Stadtgemeinde in Anspruch genommen wird.

Nach mehrseitiger Besprechung des Gegenstandes, und nach Einsicht der einschlägigen Gesetze vom 30. December 1809 und 14. Februar 1810 kann der Stadtrath den Grundsatz nicht anerkennen, daß die ganze Gemeinde Neuhs zur Zahlung des Beitrages verpflichtet sein solle, welcher auf ein einzelnes, zu einem andere Pfarrbezirke gehöriges Mitglied dieser Gemeinde in den Kosten eines kirchlichen Gebäudes seiner Pfarre fallen. Vielmehr ist derselbe in Specie der Meinung, daß der Bewohner des zur Gemeinde Neuhs, aber Pfarre Holzheim gehörigen Nierenhof von seiner Classensteuer, und den zur Gemeinde Holzheim schlagenden Grundstücken den Beitrag zu den Kirchenbaukosten von Holzheim selbst zu leisten habe, wogegen es billig erscheine, daß er von diesen Steuern zu einem Beitrage für die Kirchenbaukosten in Neuhs, wohin er nicht eingepfarrt sei, nicht herangezogen werde.

Da sicherm Vernehmen nach über einen gleichen Fall zwischen der Gemeinde Holzheim und jenen von Hemmerden wegen der zu letzterer gehörigen, aber nach Holzheim eingepfarrten Ortschaft Greihsem bereits seit einiger Zeit ein Rechtsstreit bei den Gerichten anhängig ist, so schlug der Stadtrath vor, daß zur Vermeidung unnöthiger Kosten, welche sowohl die Stadt Neuhs als die Gemeinde Holzheim träfen, das schließliche Ergebniß dieses Rechtsstreits abgewartet werde, indem sich dadurch auch der gegen die Stadt Neuhs geltend gemachte Anspruch entscheide.

Actum ut supra