Band 45: Eintrag vom  15. April 1843 (Nr. 312 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nach vorher unternommener Local-Besichtigung sprach sich der Stadtrath von Neuss auf die Eingabe des Mühleneigenthümers Adolph Linden vom 18. März courant dahin aus:

1., daß dem gedachten Mühleneigenthümer zur Erweiterung der Lohmühle und der in den oberen Theilen derselben befindlichen Spinnerei ein hinter dieser Mühle gelegenen öder städtischer Platz, jedoch nur in derjenigen Ausdehnung, wie solche auf der beiliegenden Charte des Geometer Rappenhoener vom 13. März courant mit den Buchstaben a.b.c.d. gezeichnet sei, und mit einem Flächeninhalte von vier Ruthen dreißig Fuß Magdeburger Maaßes (ausschließlich des in diese Vermessung begriffenen Erftwassers) eigenthümlich übertragen, ihm sodann zugleich die Überbauung des in der Mitte durchfließenden Erftfluß gestattet werden könne;

2., daß dem Herr Linden ebenso der jetzt gemeinschaftliche Weg, gezeichnet auf der Charte mit e.f.g.

[Nächste Seite] als alleiniges Eigenthum abgetreten werden möge, wogegen aber

3., der Linden nicht nur auf die ihm auf dem städtischen Walle vor dem Oberthor zustehende Servitut der Hinstellung eines Tuchrahmens, wovon der auf der Charte mit Lit. B gezeichnete Flächenraum sechs Ruthen zwanzig Fuß Magdeburger Maaßes enthalte, zu verzichten, sondern auch

4., der Stadt einen Theil seines Gartens, gezeichnet auf der Charte mit Lit. C, und haltend einen Flächenraum von vier Ruthen zehn Fuß Magdeburger Maaßes als Eigenthum abzutreten habe. Zugleich müsse der Linden sich verpflichten,

5., der Stadt zu erlauben, das Rad der kleinen städtischen Oelmühle in die sogenannte Lohmühle weiter zu legen zu dürfen, wenn er seiner Seits auch das Rad dieser Lohmühle in den zu überbauenden Theil der Erft fortrücken werde, welche Fortrückung jedoch nur mit Benutzung der bisherigen Höhe des Gefälles zuläßig sein soll;

6., das zu errichtende Gebäude respective die zu errichtende Mauer bei Lit. B des Planes abzurunden;

7., der Stadt, respective den Pächtern der städti- schen Oelmühle und deren Arbeitern den freien Durchgang zu dem Rade der gedachten Oelmühle stets zu gestatten.

Endlich knüpfte der Stadtrath an den zu Stande gekommenen Austausch, welcher der Genehmigung der Königlichen Regierung unterworfen bleibe, noch die ausdrückliche Bedingung, daß der Linden sich verbindlich mache, in den ersten fünfundzwanzig Jahren keine Mahl- mühle in der Lohmühle , und den ihm jetzt zur Erweiterung überlassenen Räumen anzulegen.

Actum ut supra

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