Städtischer Etat pro 1838.
In Befolgung der neuen Regierungs-Verordnung vom 7. September dieses Jahres I. S. II N° 9949 legte der Bürgermeister dem versammelten Stadtrath den Etats-Entwurf zur Berathung und Feststellung vor,
[Nächste Seite]indem er demselben gleichzeitig alle zur Aufklärung dienenden Verhandlungen zur Hand gab.
Der Stadtrath untersuchte die Vorschläge dieses Etats Artikel für Artikel, stellte dieselben in dem vollzogenen Exemplare fest, und machte dazu folgende erläuternde Bemerkungen.
Einnahme: § 1.Zur Einnahme wird im allgemeinen bemerkt, daß die Unterschiede gegen den Etat von 1837 auf den Belegen gehörig auseinandergesetzt sind und daher der Kürze halber auf den Inhalt dieser Belege Bezug genommen wird.
Bei den wandelbaren Einnahmen und Ausgaben ist eine Durchschnitt-Berechnung der drei letzten Jahre beigefügt, und es sind diese Summen, wo nicht besondere Gründe ein Andres wünschen ließen, nach dieser Durchschnittsrechnung angenommen worden.
§. 2.Tit.II. Art. 1. An Pacht von Ackerland weist das beigefügte Verzeichnis eine Einnahme von 1197 Thaler 21 Silbergroschen 6 Pfennige nach. Nächstens werden jedoch noch 27 Magdeburger Morgen als Ackerland verpachtet, welche, bisher als Wiese benutzt, wenig eintrugen und nun als Ackerland verpachtet, eine größere Einnahme versprechen. Muthmaßlich wird der Morgen eine Pacht von 115 Thalern abwerfen, und es ist dieser Hauptbetrag mit 407 Thaler Preußisch Courant dem Verzeichnis zugesetzt, die Etats-Summe also auf 1604 Thaler 21 Silbergroschen 6 Pfennige einstweilen angenommen worden. Die Verpachtungs-Verhandlung wird seiner Zeit zur Genehmigung eingereicht, und der Rechnung beigefügt werden.
§ 3.Tit. II Art. 2. Die Einnahme an Wiesenpacht vermindert sich nun 48 Thaler 10 Silbergroschen, weil eine im sogenannten alten Rheine gelegene Parzelle
[Nächste Seite] von 6 Morgen 193 Ruthen, welche bisher als Wiese auf 9 stete Jahre verpachtet war, künftig bei dem jährlichen Grasverkaufe mit ausgestellt, und daher zu der Einnahme Tit. III. Art. 1 gezogen werden soll. Man hofft dadurch einen größeren Ertrag zu erzielen. § 4.Tit II. Art. 7. Am Ausgange des Hessenthores, auf dem daselbst bei Schiffbarmachung der Erft gebildeten geräumigen Waarenlager sollen nächstens einige Plätze öffentlich verpachtet werden. Die davon muthmaaßlich zu erwartenden Pachtsumme ist der Einnahme mit 200 Thaler zugesetzt worden. Das Verpachtungs-Protokoll wird seiner Zeit zur Genehmigung eingereicht und der Rechnung beigefügt werden.
§ 5.Tit. II. Art 10. Die Etatssumme bleibt dieselbe wie im vorigen Jahre. Daß der Überschuß der Jagdpachtgelder der Gemeinde-Casse verbleibe, ist nach vernommenem Gutachten des Jagdpacht-Vorstandes durch hohe Regiminal Verfügung vom 25. Februar dieses Jahres I S II. N° 2174 genehmigt worden.
§ 6.Tit. III Art. 1. Nach der beigefügten Berechnung würde sich die Durchschnittssumme des Gras-Verkaufes inclusive des früher Statt gefundenen Heu-Verkaufes auf 6264 Thaler 23 Silbergroschen 4 Pfennige stellen. Unter der Berücksichtigung, daß nach § 2. künftig 37 Morgen Gras dem öffentlichen Verkaufe entzogen, nach § 3. hingegen 6 Morgen 193 Ruthen dazugeschlagen werden, läßt sich nichts mehr als eine muthmaßliche Einnahme von 5800 Thaler erwarten, welche daher zum Etat gebracht ist. Es versteht sich, daß die wirkliche Einnahme durch die Verkaufs Verhandlung in der Rechnung justifizirt werden wird.
§ 7.Tit. III. Art. 4. Das Weidviehgeld von dem zur Wiese gehenden Kühe wird muthmaßlich 650 Thaler Preussisch Courant
[Nächste Seite] betragen, indem die Minder-Einnahme in den letztern Jahren lediglich durch die damals herrschende Viehseuche veranlaßt wurden. § 8.Tit. III. Art. 6. Die Erhebung der Gebühr für die Benutzung des schiffbargemachten Erft-Canales ist durch die allerhöchste Cabinetsorder vom 19. October 1836 genehmigt. Nach den bisherigen Erfahrungen verspricht die jährliche Einnahme den Betrag von 3000 Thaler zu erreichen, welcher daher hier muthmaßlich aufgeführt ist. Bei der Rechnung wird die wirkliche Einnahme durch die speciellen Deklarationen der Schiffer [2 unleserliche Zeichen] nachgewiesen werden.
§ 9.Tit. IV Art. 1. Die Einnahme an Zinsen hat sich durch die Ablage zweier Capitalien vermindert. Diese Capitalien sind zu dem Ankaufe zweier Häuser, namentlich jenes von Josten & Breuer und von Georg Herken & Consorten gebraucht worden. Beide sind rentbar, ersteres insofern, als solches zur Höheren Töchterschule bestimmt ist, und dazu der Vorsteherin nur eine geringere Mieth-Entschädigung gegeben zu werden braucht, und das andere dadurch, daß solches bereits eine Pacht von 14 Thaler abwirft /:conf. Anl. a zu N° 7 der Belege:/
§ 10.Tit V. Art. 1. An Communal-Steuer zur Deckung des Defizits in gegenwärtigem Etat soll ungefähr der monatliche Betrag wie im vorigen Jahre erhoben werden, und zwar nach dem bisherigen Fuße auf Grund- und Classensteuer, jedoch mit Ausschließung der 17. und 18. Stufe der letztern.
§ 11.Tit. VI Art 2. Nach ungefährem Überschlage wird der Bestand der städtischen Rechnung von 1837 etwa 1000 Thaler betragen, welcher hier vorläufig zum Etat gebracht ist.
[Nächste Seite] § 12.Tit. VI. Art. 3. Nachdem die sonst 1/3 betragene Abgabe des Schulgeldes von der Wartschule des Lehrer Wreden mit höherer Genehmigung nun auf 1/4 festgestellt worden, wird die muthmaßliche Einnahme über 20 Thaler wohl nicht steigen.
§ 13.Tit VI. art. 11. 18. Hier sind die im künftigen Jahre erfallenden zweiten Drittheile des Kaufpreises der mit Höherer Genehmigung veräußerten Morgensternsheide nach den davon zu entrichtenden Zinsen aufgenommen.
Ein gleicher Betrag wie Tit IX. Art. 8. der Ausgabe aufgenommenen, um zur Capital-Anlage respective zur Deckung des Kaufpreises um von Josten & Breuer angekauften, jetzt zur höheren Töchterschule bestimmten Hauses verwertet zu werden.
Bei der Einnahme fand sich weiter nichts zu erinnern, und es wurde dieselbe demnach auf 25040 Thaler Preussisch Courant festgestellt.
Ausgabe § 14.Tit I.Art. 11 & 12. Auf den Grund der in Abschrift beigefügten hoher Regierungs-Verfügung vom 25. April dieses Jahres I. S. III. N° 2165 sind für den zur allseitigen Zufriedenheit als Erft-Aufseher fungirenden Schiffer Arnold Marz an Besoldung 130 Thaler; und die Hebegebühren von der Einziehung der Schifferthaler-Abgabe /:Tit III. Art. 6 der Einnahme:/ für den Stadtrentmeister Holter mit 2%, also mit 60 Thaler zum Etat gebracht. Letztere wird sich nach der wirklichen Einnahme richten.
§ 15.Tit. II Art. 293. Die Besoldungen der Polizeidiener Schmitz und Krings sind von 131 Thaler 7 Silbergroschen 6 Pfennige auf die gerade Summe von 132 Thaler gebracht worden.
§ 16.Tit. II. Art. 10. Mit Genehmigung der Königlichen Regierung vom 12. September dieses Jahres I. S. II. N° 10293 wird nächstens das vom Feldhüter bewohnte Pförtnerhaus zum Verkaufe ausgestellt werden. Für den
[Nächste Seite] Fall, daß die Gebote annehmbar erscheinen und daher jenes Haus von dem etc. Cremer geräumt werden müßte, ist dem letztern eine Mieth-Entschädigung zu gewähren, welche hier mit 25 Thaler vorsorglich aufgenommen wird.Der Kaufpreis dieses Pförtnereihauses, falls es zum Verkaufe kömmt, wird zur Stadt-Casse fließen, und wieder als Capital ausgelegt werden.
§ 17.Tit. II. Art. 15. In den letztern drei Jahren hat an den Löschgeräthschaften, welche in gutem Zustand gehalten werden, nicht Viel gethan zu werden brauchen. Im künftigen Jahre werden jedoch einige Reparaturen erforderlich sein, wofür der muthmaßliche Bedarf mit 70 Thaler aufgeführt werden.
§ 18.Tit II. Art. 16. Für Straßenbeleuchtung werden nach dem muthmaßlichen Bedürfnisse 626 Thaler ausgeworfen. Der Bürgermeister macht in diesem Jahre den Versuch, diese Beleuchtung mit gereinigtem Oel geschehen zu lassen in der Absicht, neben dem bessern Lichte wo möglich auch noch eine Ersparnis dadurch herbeizuführen, daß nicht soviel Oel, als sonst verbraucht werde.
§ 19.Tit. II. Art 18. Observanzmäßig erhalten die Polizeidiener auf das andre Jahr einen Zusatz von 20 Thaler für die Anschaffung eines Überrockes, welcher hier zum Etat kommt.
§ 20.Tit. II. Art. 19. Das Gehalt des Gefangenenwärter beim hiesigen Cantonnal Arresthause ist nach der neuen Repartition veranlaßt durch die Wieder Einverleibung der Bürgermeistereien Norff und Grimlinghausen in den diesseitigen Friedensgerichts-Bezirk mit 27 Thaler 10 Silbergroschen 2 Pfennige aufgenommen.
§ 21.Tit. II Art. 21. Für den Hallenknecht ist nach dem von der Königlichen Hochlöblichen Regierung genehmigten stadträthlichen Protocolle vom 18. November vorigen Jahres eine Besoldung von 30 Thaler bewilligt. Beim Ausbau des Schlachthauses im Laufe dieses Jahres ist nun aber zugleich Rücksicht darauf genommen worden, für denselben eine
[Nächste Seite] kleine Wohnung in einem Nebenbau desselben anzulegen. Bei diesem ihm zugesicherten Genusse einer besondern Wohnung kann für die Folge die Besoldung auf 12 Thaler heruntergesetzt werden, womit auch der Hallenknecht zufrieden ist. § 22.Tit IV. Art. 1. Der Betrag der Zinsen von Gemeindeschulden vermehrt sich durch die Zinsen der noch restirenden Laufschillinge des von dem Handels- hause Josten & Breuer angekauften Hauses.
§ 23.Tit. V. Art 1 & 2. Obwohl für Unterhaltung der Gemeindehäuser und des Rathhauses sich nach der DurchschnittsBerechnung nicht soviel herausstellt, so hat der Stadtrath jedoch die zum Etat gebrachten Summen von 175 respective 450 Thaler, zu bewilligen nicht umhin gekonnt, da die Gemeindehäuser nahmhafte Reparaturen bedürfen, im Rathhause aber erforderlich mit einer theilweisen Herstellung des fast ganz verdorbenen Daches der Anfang gemacht werden muß, wo dann in künftigen Jahren successive damit fortgefahren werden kann.
Auch sind einige neue Fensterrahmen in demselben zu beschaffen.
Die Verwendung der Gelder wird nach den bestehenden Vorschriften geschehen.
§ 24.Tit. V. Art. 4. Vor dem Hessenthore muß das Straßenpflaster aufgebracht werden, um die nöthige Verbindung mit dem dort angelegten Waarenlagerplatze zu erhalten. Mit letzterem selbst ist, ehe er verpachtet werden kann, die Anlage eines gepflasterten Weges durchaus erforderlich.
Für alle diese Arbeiten und für Straßen und Communal-Wege überhaupt ist vorläufig ein Betrag von 1200 Thaler bewilligt und aus geworfen. Die Pläne und Kosten-Anschläge über die Ausführung, werden selbstredend vorher Königliche Hochlöbliche Regierung zur Feststellung und Genehmigung vorgelegt werden.
§ 25.Tit. V. Art. 6. Zwischen dem Rhein und Nieder-
[Nächste Seite] thore bedürfen die Stadtmauern einiger Reparaturen. Nach ungefährem Überschlage werden 40 Thaler dazu hinreichend sein. § 26.Tit. V. Art. 8. Ein vor mehreren Jahren am Rheinufer bei Grimlinghausen angelegtes Kribbenwerk hat, um einen festen Bestand zu gewinnen, einige Nachhülfe nöthig. Es sind dafür und für die ErftUferarbeiten 60 Thaler ausgeworffen, womit die Stadtverwaltung auszukommen hofft.
§ 27.Tit. V. Art. 13. An Gebühren für die Benutzung der schiffbargemachten Erft sind /:Tit. III Art. 6 der Einnahme:/ . . . . . . 3000 Thaler als muthmaßliche Einnahme ausgeworffen. Daraus werden betritten: 1.) die Besoldung des Aufsehers Tit. I. Art. 11. der Ausgabe . . . . . . . . . 130 2.) die Remisen des Empfängers Tit I. Art. 12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 3.) die Zinsen des zum Bau aufgenommenen Capitals Tits. IV. Art. 2. der Ausgabe . . . . . . . . . 14451635 Es bleiben also übrig . . . . . . 1365 welche hier zum Etat gebracht sind, um zu verschiednen kleinen Auslagen für die Erft-Reparatur, und hauptsächlich zur Bildung eines Amortisations-Fonds zur Deckung des aufgenommenen Capitales verwendet zu werden.
§ 28.Tit. V. Art 14. Nachdem das Schlachthaus in diesem Jahre ausgebaut worden, ist es nun auch nothwendig geworden, für die Anschaffung der erforderlichen Gewinde und sonstigen Gegenstände zu sorgen.
Es sind dafür nach dem ungefähren Überschlage 275 Thaler aufgeführt. Die Verwendung wird nach den bestehenden Vorschriften nachgewiesen werden.
§ 29.Tit. V. Art. 15. Die letzten Hochfluten der Erft haben die Brücke zu Bergshäuschen dergestalt beschädigt, daß eine geraume Zeit hier noch die Communikation auf derselben unterbrochen gewesen. Es soll jetzt eine durchgreifende Reparatur derselben nach einem 393 Thaler 3 Silbergroschen betragenden KostenAnschlage vorgenommen werden. Die eine
[Nächste Seite] Hälfte der diesfallsigen Kosten wird nach Entscheidung der Königlichen Regierung vom 25. Januar 1821 durch die Gemeinde Norf getragen, die werden aber hier zum Etat gebracht. § 30.Tit. VI Art. 1. & 2. Diese Zuschüsse von 3000 Thaler für die ArmenCasse und von 100 Thaler für das Hospital gründen sich auf die heute besonders begutachteten Etats Verhandlungen beider Anstalten.
§ 31.Tit. VI. Art. 3. 4. & 5. Im Laufe dieses Jahres ist die HebammeLützenkirchen, welche für die Bedienung der armen Wöchnerinnen eine jährliche Besoldung von 30 Thaler erhielt, mit Tode abgegangen. Von dieser Besoldung ist jeder der Hebammen Güsgen und Fischer, welche hauptsächlich arme Kreisende behandeln, eine Zulage von 10 Thaler und der neuen Hebamme Klein, deren Hülfe zu gleichem Zwecke ebenfalls in Anspruch genommen wird, ebenfalls ein Betrag von 10 Thaler zugebilligt worden.
§ 32.Tit. VII. Art. 16. erhöht nach dem Bedürfnisse, wie solches zu Folge der Durchschnitts-Berechnung sich herausstellt.
§ 33.Tit. VII Art. 20. Vom 1. October c. an wird der Vorsteherin der höheren Töchterschule Fräulein Koenigsfeld, das von dem Handlungshaus Josten & Breuer vornehmlich auch in dieser Absicht zu 4150 Thaler gekaufte Haus zur Haltung dieser Schule eingeräumt und es müßte die derselben bisher aus der Stadt-Casse gewährte Entschädigung von 300 Thaler um 200 Thaler vermindert und also nur auf 100 Thaler festgestellt werden. Da die Arbeit jedoch bei der bisherigen geringen Frequenz nicht bestehen kann, und es sehr nachtheilig für die städtischen Einwohner sein werde, dieses mit vielem Nutzen wirkende Institut zu verlieren, so setzt der Stadtrath die Entschädigung einstweilen auf 125 Thaler fest, indem er zu besserem Fortkommen der Vorsteherin zugleich nach dem Antrage der Schul-Commission nachgiebt, daß das vorläufig auf 1 1/2 Thaler monatlich reduzirte Schulgeld für die Zöglinge der ersten Classe wieder auf den früheren Satz von 2 Thaler monatlich gebracht werde, wogegen das Schulgeld für die untre Classen auf 1 1/2 Thaler monatlich beibehalten bleibt.
[Nächste Seite] Ohne solche Zugeständnisse kann das Institut nicht aufrecht bleiben und es zweifelt der Stadtrath daher auch nicht an deren Genehmigung durch die vorgesetzte Behörde. § 34.Tit. VII.Art. 25. Der Lehrer Loehrer am hiesigen Collegium war bereits in den letzten Monaten des vorigen Schuljahres durch Krankheit gehindert, seine Unterrichtsstunden selbst zu ertheilen. Damit theilten sich die übrigen Lehrer, soviel es sich thun ließ in dessen Unterrichtsgegenstände, was jedoch bei dessen fortdauernden Krankheit denselben nicht zugemuthet werden kann, und überhaupt auch dem übrigen Unterrichte zum Nachtheil gereichen würde.
Wie nun der Lehrer Loehrer sich angeboten hat, zu den Kosten seiner nothwendigen Stellvertretung im nächsten Schuljahre eine Summe von 150 Thaler aus dem Seinigen beizutragen, so wirfft auch der Stadtrath zur Complettirung der Remuneration des Stell-Vertreters einen Betrag von 100 Thaler hier aus. Der Direktor des Collegiums ist bemüht einen geprüften Schulamts Candidaten für diese Stellvertretung auszumitteln, und hofft einer solchen für die also disponibel gestellte Renumeration von 250 Thaler Preußisch Courant vor Eröffnung des neuen Schuljahres gewinnen zu können.
§ 35.Tit VII. Art. 26. Der an der Mädchenschule mit einem jährlichen Einkommen von 275 Thaler angestellte Lehrer Hamm hat in der Rücksicht, daß ihm der Erziehung seines heranwachsenden Sohnes vermehrte Kosten verursuche, um Erhöhung seines Gehaltes gebeten. Wenn diese nun zwar auch nicht bewilligt nicht bewilligt werden kann, so fand sich der Stadtrath jedoch bewogen für den p. Hamm eine Gratification von 20 Thaler Preußisch Courant für das Jahr 1838, jedoch ohne alle Consequenz für die Folge, auszuwerffen.
§ 36.Tit. VII. Art. 1. Für die katholische Kirche wurde nach dem beigefügten Budjet zwar strenge
[Nächste Seite] genommenen ein gewöhnlicher Zuschuß von 500 Thaler erforderlich sein. Vom Stadtrathe werden jedoch wie bisher nur 400 Thaler angewiesen, in der Voraussetzung, daß der Kirchenvorstand mit dieser Summe wie in den früheren Jahren auskommen werde. § 37.Tit. VIII. Art. 4. Mittels besonderer Beschlüsse vom 18. November 1836, welcher unterm 12. Dezember ejusdem anni I. S. V. N° 7041 die höhere Genehmigung erhielt, sind der evangelischen Gemeinde zur Bestreitung unaufschiebbarer Reparaturen an der Kirche 300 Thaler bewillig worden, in der Art, daß die gedachte Summe in drei Theilen, jedesmal mit 100 Thaler auf die Etats von 1837/39 gebracht werde. Der hier aufgenommene Betrag von 100 Thaler Preußisch Courant bildet dieses zweite Drittel der Bewilligung.
§ 38.Tit. VIII. Art. 5. Schon seit einer Reihe von Jahren beschäftigt den Katholischen Kirchen-Vorstand der Gedanke, einen neuen Hochaltar in der hiesigen Münsterkirche zu errichten. Die endlichen Verwirklichung dieses Vorhabens ist für die Zierde der Kirche und die größere Erbauung der Gläubigen ebenso nothwendig, als sie von der ganzen Stadt ungetheilt gewünscht wird.
Durch freiwillige Beiträge der Einwohner hofft der Kirchenvorstand zu diesem Zwecke eine Summe von etwa 800 Thaler zusammenzubringen, wonach einem ungefähren Kosten-Überschlage gemäß noch 1200 Thaler erforderlich wären. Bei dem gänzlichen Mangel an Mitteln von Seiten der Kirche nimmt der Stadtrath keinen Anstand, diese Summe aus Gemeindefonds zu bewilligen, in der festen Überzeugung, daß dadurch nur etwas geschieht, was schon geraume Zeit hindurch gewünscht worden, und den Beifall und die Zustimmung aller Einwohner für sich hat.
Der gewählte Plan, mit dem Anschlage soll aber so bald der Kirchen-Vorstand sich in dieser Beziehung entschieden hat, Königlicher Hochlöblicher Regierung, und vorher dem Stadtrathe zur Genehmigung vorgelegt werden.
[Nächste Seite] § 39.Tit.IX.Art. 4. Im künftigen Jahre, wo kein großes Manöver ist, werden die Kosten der LandwehrCavallerie-Übung sich etwa auf 120 Thaler belaufen.
§ 40.Tit. IX. Art. 8. Mit Bezugnahme auf den § 13. sind die Kaufpreise und Zinsen der Morgensternsheide hier aufgenommen, und zu Capital-Anlagen respective zur Deckung der Kaufgelder des von dem Handlungs- hause Josten & Breuer angekauften Hauses in der Quirinusstraße verwendet worden.
§ 41.Tit. IX. Art. 9. Zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben werden 1054 Thaler 16 Silbergroschen 7 Pfennige zum Etat gebracht, wonach sich die Gesammt-Ausgabe, übereinstimmend mit der Einnahme auf 25040 Thaler stellt.
A. u. s.
/:Unterschriften:/ Pro copia Der Bürgermeister: [gez] Carl Conrad Loerick[Nächste Seite]
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