Nachdem beim
Bürgermeister-Amte ein Gesuch um
Conzessionirung als
Lohndiener eingegangen, wurde
Gemeinderath in Bezugnahme auf den § 68 der
Verord-
nung vom 9. Februar 1849 darüber befragt, ob die
Ertheilung einer solchen Erlaubniß nöthig und nützlich
sei. Da bis jetzt ein Lohndiener hier noch nicht ange-
stellt ist, so war Gemeinderath der Ansicht, daß das
[Nächste Seite] Bedürfnis und die Nützlichkeit zu einer derartigen Anstellung
vorhanden sei.
a. u. s.