Der vorsitzende Bürgermeister machte den Gemeinderath darauf aufmerksam, daß die Normirung und Erhebung des Einzugsgeldes in mehreren Beziehungen angemessen zu verändern sein möchte. Namentlich erweise es sich nicht als zweckdienlich, daß diejenigen einziehenden Personen, welche in der Klassensteuer unter 2 Thlr veranschlagt sind, das Einzugsgeld bis zur allmähligen Abtragung jährlich mit 1 Thlr einzahlen, wodurch dieselben 20 respective 30 Jahre in den Büchern nachgeführt werden müssen, daß sich auf der andern Seite ein Einzugsgeld von 30 Thl für eine Familie und von 20 Thlr für eine einzelne Person zur Zahlung auf einmal für die Wenigerbemittelten zu hoch herausstelle.
Nach vorheriger Berathung äußerte Gemeinderath, wie er ebenfalls eine Modifikation der bezüglichen Reglements über das Einzugsgeld für rathsam erachte, und
[Nächste Seite] und demnach hiermit unter Vorbehalt der höheren Genehmigung beschließe, das von einer einziehenden Familie zu entrichtende Einzugsgeld von 30 Thlr auf 15 Thlr, das von einer einzelnen Person zu zahlende Einzugsgeld von 20 Thlr auf 10 Thlr zu ermäßigen, und dagegen die im § 5 des diesseitigen Reglements vom 5. November 1852 vorgesehene Begünstigung der unter 2 Thlr Klassensteuer zahlenden Personen zur allmähligen Abtragung mit jährlich einem Thlr gänzlich aufzuheben.actum ut supra