Band 49: Eintrag vom  5. November 1852 (Nr. 563)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
Vorsitzender legt dem Gemeinderath den Entwurf zu dem Reglement über die Erhebung des hier einzuführenden Einzugsgeldes vor, welcher in der vorgeschlagenen Fassung genehmigt wurde. Derselbe lautet wie folgt: " Reglement " über die Erhebung des Einzugsgeldes in der Bürgermeisterei " Neuss. § 1. " Jede in die hiesige Bürgermeisterei einziehende Familie hat " ein Einzugsgeld von dreißig Thalern, und jede einziehende " selbstständige einzelne Person ein solches von zwanzig Thalern, " innerhalb acht Tagen nach der Anmeldung beim Bürger- " meister-Amte baar an die Gemeinde-Kasse zu ent- " richten. §. 2. " Eingezogene einzelne Personen, welche ein Einzugsgeld von " zwanzig Thalern bezahlt haben, und sich binnen eines Jahres " nach dem Anzuge mit einer auswärtigen Person ver- " heirathen, haben innerhalb acht Tagen nach ihrer " Verheirathung ein zusätzliches Einzugsgeld von zehn Thlrn. " (mit den früher gezahlten 20 Thl also ebenfalls 30 Thlr) zu " entrichten. Auswärtige Frauenzimmer, welche sich mit " solchen Personen verheirathen, welche bereits vor Einführung " des Einzugsgeldes Gemeindemitglieder waren oder " nach Einführung desselben seit länger als einem " Jahre Gemeindemitglieder sind, sind von der Entrichtung " des Einzugsgeldes frei. § 3. " Einziehende Beamte im activen Dienste, sowie Haus- " und Wirthschaftsbeamte, Handwerksgehülfen, Fabrik- " arbeiter, Dienstboten, welche im Dienste eines An- " dern stehen, und keinen eigenen Haushalt führen, " sind ebenfalls von dieser Entrichtung frei. Sobald Per- " sonen dieser vier letztern Categorien aber durch Ver- " heirathung oder sonstige Verhältnisse einen eigenen[Nächste Seite]

" Hausstand erhalten resp. selbstständig werden, sind dieselben " verpflichtet, das vorschriftsmäßige Einzugsgeld innerhalb " zwei Monaten nachzuzahlen, wobei keine Rücksicht darauf " genommen wird, wie lange sie schon früher an hiesigem '" Orte wohnhaft sind.

§. 4.

" Neu eingezogenen Personen, welche innerhalb des ersten " Jahres vom Tage des Einzugs die Gemeinde wieder " verlassen, wird das von denselben entrichtete Einzugs- " geld zurückerstattet.

§. 5.

" Diejenigen, welche das vorgeschriebene Einzugsgeld in der " angegebenen Frist nicht einzahlen, werden, insofern " dieselben in der Klassensteuer zu zwei Thl. und höher " veranschlagt sind, hierzu durch exekutivische Maß- " regeln angehalten; diejenigen dagegen, welche die " Zahlung unterlassen, und niedriger als zwei Thaler " in der Klassensteuer veranlagt sind, werden zwar " durch keine weitern Zwangsmittel zur Zahlung veran- " laßt, dieselben sind indessen verpflichtet, als Entschädi- " gung für Betheiligung an den Gemeindenutzungen " außer der gewöhnlichen Communalsteuer successive bis " zum Betrage des Einzugsgeldes noch eine jährliche besondre " Communalsteuer von einem Thaler zu zahlen, welche " wie die gewöhnliche Communalsteuer auf exekuto- " rischem Wege eingezogen wird.

§. 6.

" Über das zu erhebende Einzugsgeld sowie über die ein- " zunehmenden Entschädigungen für Gemeindenutzungen " führt das Bürgermeister-Amt Controlle, welches " ebenmäßig den städtischen Rentmeister mit den " nöthigen Anweisungen versieht.

§. 7.

" Die Zahlung des Einzugsgeldes soll die Bestimmung " des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842, wornach solche Personen, welche " im ersten Jahre ihres Anzuges Anspruch auf öffent- " liche Unterstützungen machen, nach Umständen " nach ihrem frühern Domizil-Orte gewiesen " werden können, nicht aufheben.

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§. 8.

" Es steht dem Gemeinderath frei, in besondern Fällen von " der Zahlung des Einzugsgeldes zu dispensiren, wie ebenfalls " auf den Antrag der Gemeinde und mit Genehmigung " der Königl. Regierung das Einzugsgeld wieder " aufgehoben oder abgeändert werden kann.

" Gegenwärtiges Reglement, welches nach einge- " gangener höherer Bestätigung am Rathhause angeheftet, " und in das Kreis- und Intelligenzblatt eingerückt " werden wird, tritt gleich nach dieser Publikation in " Kraft.

" Neuss, den 5. November 1852. " Der Bürgermeister und Gemeinderath.

Gemeinderath beschloß noch in Bezug auf das Einzugsgeld, daß dasselbe einstweilen versuchsweise für ein Jahr einzuführen sei.

a u. s.