Gemeinderath berieth heute über die Seitens der Königl. landräthlichen Behörde wiederholt in Anregung gebrachte Einrichtung einer Bau-Aufsicht auf dem Neuß-Bergheimer Communalwege, wobei zunächst die landräthliche Randverfügung vom 24. September c. vorgelesen wurde, wornach es für nothwendig erkannt worden, daß die Unterhaltung des gedachten Weges unter Aufsicht eines Baubeamten geschehe, und daß auch behufs der Handhabung der straßenpolizeilichen Bestimmungen, die durch Erhebung des Chausseegeldes Geltung erlangt haben, ein Wege-Aufseher für die ganze Strecke bis Rommerskirchen angestellt werde. Unter Anderm wird weiterhin von der landräthlichen Behörde bemerkt, daß bei der Sache das Vertrags-Verhältniß der Stadt mit der Besitzerin des Gutes Eppinghoven, welches privatrechtlicher Natur sei, nicht von Einfluß sein könne, daß aber die Kosten der Bau-Aufsicht p vorzugsweise aus der Barrier-Einnahme bestritten werden sollen. Vorsitzender bemerkt hierzu, wie er gleich nach Eingang dieser landräthlichen Verfügung sich mit der Besitzerin des Gutes Eppinghoven wegen Einführung einer Bau-Aufsicht in nochmalige Unterhandlung gesetzt habe, wie indessen wiederum von derselben die Erklärung abgegeben worden, daß sie die bezügliche Wegestrecke dem Vertrage gemäß chausseemäßig unterhalten, sich aber an den Kosten einer Bau-Aufsicht und eines anzustellenden gemeinschaftlichen Wegewärters nicht betheiligen werde, vielmehr würde sie nach wie vor, ihre Strecke durch ihren eigenen Privat-Wegewärter beaufsichtigen lassen, und bei einer etwaigen Verwendung der Barrier-Einnahme zu einer gemeinschaftlichen Aufsicht, ihre Rechte auf gerichtlichem Wege geltend machen. Da nun auch Königl. Regierung in ihrer Entscheidung vom 21. April 1850 sich dahin ausspricht, daß für die Besitzerin des Gutes Eppinghoven die Verpflichtung nicht bestehe, sich an den Aufseherkosten p. zu betheiligen, indem die Anstellung eines Aufsehers als nothwendig nicht erachtet werden könne, so
[Nächste Seite] so würde die Einführung einer Bau-Aufsicht auf dem NeussBergheimer Communalwege, der Stadt Neuss, welche die Kosten für die von der Besitzerin des Gutes Eppinghoven zu unterhaltende Strecke mit übernehmen müßte, ein jährliches Opfer von nahe an 200 Thlr auferlegen.Unter diesen Umständen und mit Rücksicht darauf, daß die Stadt Neuss die sie betreffende Strecke immer gut unterhalten hat, und ebenfalls strenge darauf gesehen werden wird, daß ein Gleiches mit der von der Besitzerin des Gutes Eppinghoven zu unterhaltenden Wegestrecke der Fall sei, bittet Gemeinderath, daß einstweilen von der Einführung einer Bau-Aufsicht Abstand genommen werde.
actum ut supra