DerVorsitzende sowie der Stadtverordnete Busch referirten über die Lage der Angelegenheit und wird danach der Beschluß vom 9. d. Monats, wonach die Stadt von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, aufrecht erhalten, jedoch beschlossen vor Ablauf der 10 tägigen Frist den einzelnen Betheiligten eine Zustellung machen zu lassen, woraus hervor geht, daß die Stadt von dem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, jedoch die Zahlungen nur in den festgesetzten Terminen und nur dann an die Erbberechtigten leisten würde, wenn dieselben den Nachweis lieferten, daß sie die alleinigen Erbberechtigten seien. Sollte dieser Nachweis nicht beigebracht werden, würden die Terminzahlungen der Königlichen Depositkasse bis nach Erledigung der Angelelegenheit überwiesen werden.