Band 58: Eintrag vom  13. August 1877 (Nr. 1198)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Reclamation gegen die Wählerliste.

Der Vorsitzende theilt unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 6. August 1877 mit, daß die bei der Firma Thomas et Veithen die beiden Herren Thomas sen. und Veithen die eigentlichen Inhaber der Firma und die beiden Söhne Thomas nur gewinnberechtigte Theilhaber sind, weshalb er für richtig halte, daß den beiden Hauptinhabern allein die Gewerbesteuer anzurechnen sei. Die Versammlung faßt in der Sache keinen Beschluß ≠

≠ indem sowohl der Antrag , den früheren Beschluß aufrecht zu erhalten, als auf der Antrag, dem F.J.Veithen und L. Thomas sen. die Gewerbesteuer der Firma Thomas et Veithen allein und zwar jeden zur Hälfte zu Anrechnung zu bringen, abgelehnt, sonstige Anträge aber nicht gestellt wurden. Zusatz von sechs und vierzig Worten genehmigt [gez.]C.Sels [gez.]Rosellen [gez.]Ridder [gez.]W.Linden

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Bezüglich der Steuer des Herrn Rosellen theilt der Vorsitzende mit, daß Herr Rosellen noch bis zum 1. Juli courant selbst die Gewerbesteuer gezahlt hat und selbst den Antrag, daß demselben ein Viertel der Gewerbesteuer angerechnet werde. Die Versammlung faßt keinen Beschluß, ≠ In beiden Fällen soll die Entscheidung der Königlichen Regierung nunmehr herbeigeführt werden.

≠ indem sowohl der Antrag, den früheren Beschluß aufrecht zu erhalten, als auch der Antrag, dem Herrn H. Rosellen ein Viertel der Gewerbesteuer anzurechnen, abgelehnt, sonstige Anträge aber nicht gestellt wurden. Zusatz von dreißig Wörtern genehmigt. [gez.]C.Sels [gez.]W. Linden [gez.]Rosellen [gez.]Ridder