Bezüglich des Antrages von Pt. Ferd. Feldhaus, ihm den hinter seinem Garten vor dem Oberthore gelegenen Dammtheil, welcher für die Stadt überflüssig werde, käuflich zu übertragen, beschließt die StadtverordnetenVersammlung, demselben den besagten Dammtheil zu fünf Thalern pro Quadratruthe unter folgenden Bedingungen zu verkaufen:
1. Der Antritt findet gleich nach Genehmigung der Königlichen Regierung statt; 2. Der Damm darf nicht eher abgetragen werden bis der neue Leitdeich dem Rhein entlang sich gesetzt hat; 3. Der Kaufpreis ist entweder gleich abzutragen oder bis zur Abtragung mit fünf Prozent zu verzinsen; 4. Dem Ankäufer respective seinem Besitznachfolger soll, so lange die in der Nähe gelegene Irren-Pflege-Anstalt besteht, die Anlage folgender Etablissements auf dem erworbenen Terrain untersagt sein: Anlagen zur Bereitung von Producten aus Stein- und Braunkohlentheer und
[Nächste Seite] aus Petroleum, Fettschmelzen, Leimsiedereien Gerbereien, Blutlaugensalz - und Poudrette-Fabriken, Woll- und Baumwollwäschereien, Hammerwerke und Drahtstiftenfabriken.actum ut supra