Ein Schreiben der Königlichen Direction der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 25. vorigen Monats wird vorgetragen, worin dieselbe die Stadt um das Einverständniß ersucht, zur Herstellung eines Polders zwischen dem Leitdeiche am Rhein und der Stadt, den Erftkanaldeich oberhalb dem Bahndamme, erhöhen und die Schleusen im Erftkanaldamme mit den erforderlichen Vorrichtungen zur Abschließung derselben versehen lassen zu dürfen.
Die Stadtverordneten-Versammlung erwidert hierauf, wie die Stadt unmöglich zu diesen Arbeiten ihre Zustimmung geben könne, indem durch die damit bezweckte Wasserfreimachung der zwischen den Eisenbahndämmen und dem Erftcanaldeiche gelegenen Grundstücke letztere wegen der alsdann gänzlich aufhörenden [Belettung?] vollends würden entwerthet werden. Was den von der Eisenbahn-Gesellschaft durch die Abschließung beabsichtigten Schutz der Eisenbahndämme betrifft, so wird bemerkt, daß diese Dämme sich in zweckmäßiger Weise befestigen lassen, ohne daß es dazu der Einrichtung eines Polders bedarf.
Die Versammlung erklärt demnach, daß dem Gesuche der Königlichen- Eisenbahn-Direction nicht entsprochen werden könne und beschließt zugleich, da für die Stadt große Interessen auf dem Spiele stehen, zur Sache bei der Königlichen Regierung und bei dem Königlichen hohen Ministerium vorstellig zu werden.
actum ut supra