Der Stadtverordneten-Versammlung wird unter Hinweis auf die bezüglichen früheren Berathungen von dem Inhalte einer Protocollar-Verhandlung von Vertretern der Königlichen Regierung zu Dühseldorf und der Königlichen Direction der Bergisch-Märkischen Eisenbahn vom 28. dieses Monats Kenntniß gegeben, wornach der Abschluß des Polders zwischen den Eisenbahn und den Erftdämmen durch Erhöhung des Erftdammes an der Ostseite der Stadt und Anbringung von Verschlußvorrichtungen an den in den Erftdämmen liegenden Durchlässen, zur Sicherstellung des Bahndammes und der unterhalb liegenden Grundstücke mindestens für die nächsten beiden Jahre für nothwendig erachtet wird. Die Vertreter der Königlichen EisenbahnDirection haben dabei zu Protocoll erklärt, daß es nicht in ihrer Absicht gelegen habe, durch den gestellten Antrag den bereits früher erörterten Anspruch der
[Nächste Seite] Stadt Neuhs wegen Entwerthung ihres Eigenthums durch Entziehung der [Belettung ?] zu prejudiziren.. Dieselben haben schließlich die weitere Erklärung abgegeben, daß, soweit der Stadt Neuhs ein Schaden durch die projectirte Maßregel wirklich entstehen werde und sie gesetzlich zur Schadloshaltung verpflichtet sei, die Eisenbahn-Gesellschaft sich der Leistung des Schadenersatzes nicht zu entziehen beabsichtige. Nach gepflogener Berathung sprach die Stadtverordneten-Versammlung sich dahin aus, daß sie der reformirten Erklärung der Vertreter der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft am Schlusse des Protocolls vom 28. dieses Monats gegenüber, zu ihrem Bedauern nicht in der Lage zu sein glaube, zu dem gestellten Antrage der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft ihre Zustimmung zu geben, zumal durch eine Zustimmung, wenn sie auch mit allen möglichen Vorbehalten verknüpft sei, die Stadt sich den Pächtern der städtischen Wiesen gegenüber regreßpflichtig mache, und überhaupt die processualische Stellung der Stadt in dem eventuell zu betretenden Rechtswege sehr verschlechtert werde. Die Stadtverordneten-Versammlung glaubt ferner durch eine Ablehnung des gestellten Antrages den Interessen der übrigen Einwohner der Stadt, welche Grundstücke in dem wasserfrei herzustellenden Polder besitzen, Rechnung tragen zu müssen. Mit dieser Erklärung verbindet die Stadtverordneten-Versammlung den Antrag, daß von der Abschließung des Polders gänzlich möge abgestanden werden, da dieselbe weniger im landespolizeilichen Interesse als vielmehr lediglich im finanziellen Interesse der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft liege, welche letztere den Bahndamm, auch durch anderweite Vorkehrungen sichern könne, ohne daß es dazu der Abschließung des Polders bedürfe. Die Versammlung beschließt zugleich, bei den Herren Ministern für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und für landwirtschaftliche Angelegenheiten mit motivirter Eingabe einzukommen, daß die Königliche Regierung veranlaßt werden möge, von einer Beschlußfassung dahin, daß die Polder-Abschließung im landespolizeilichen Interesse geboten sei, abzugehen.actum ut supra