Es wird der Stadtverordneten-Versammlung von einem Beschluße der Königlichen Regierung zu Düsseldorf Kenntniß gegeben, wornach dieselbe die Bergisch-Märkische EisenbahnGesellschaft auf Grund des § 14 des Eisenbahn-Gesetzes für verpflichtet erklärt, [unleserlich durchgestrichen], behufs Abschließung des Polders zwischen dem Rhein und der Stadt, den Erftdamm zur linken Seite des Ausganges vor dem Hessenthore mittels einer Kahde auf wasserfreie Höhe zu bringen und die in dem Erftdamme befindlichen Schleusen mit AbschlußVorrichtungen zu versehen. Hierbei wird zugleich vorgetragen, daß der Herr Eisenbahn-Bau-Inspector Pichier Namens der Eisenbahn-Gesellschaft angefragt habe, ob die Stadt vielleicht damit einverstanden sei, daß der nöthige Grund von dem nicht mehr nöthigen Querdamme entnommen werde oder ob sie vorziehe,
[Nächste Seite] daß die erforderliche Erde aus anderem anschießenden städtischen Boden ausgehoben werde.Die Versammlung sprach sich dahin aus, daß sie jede Gestattung zur Entnehmung von Erde aus städtischem Grundeigenthume ablehnen müsse, und daß sie aus den früher bereits entwickelten Gründen gegen die ganze Anlage Rekurs ergreife.
Dieselbe beschloß weiterhin, falls die Eisenbahn-Gesellschaft die Erde für die Damm-Erhöhung aus städtischem Boden entnehmen werde, gegen dieselbe sofort possessorische Klage einzuleiten, und für den Fall, daß die Gesellschaft die Erde aus anderem Grundeigenthume beschaffen werde, wegen der Erhöhung des städtischen Dammes eine solche Klage ebenfalls zu erheben.
Erwähnt in |
|
---|
Typ | Flur |
---|---|
Erwähnt in |
|
Typ | Andere |
---|---|
Erwähnt in |
|
Typ | Gebäude |
---|---|
Erwähnt in |
|
Erwähnt in |
|
---|
Erwähnt in |
|
---|
Erwähnt |
|
---|