Vorsitzender legt der Stadtverordneten-Versammlung Verhandlungen vor, wornach die Gemeinde Holzheim glaubt Anstand nehmen zu müssen, auf ihre Berechtigung an der Hälfte eines streitigen ehemaligen Weges bei Nierenhof gegen eine Entschädigung von 15 Silbergroschen pro Ruthe zu Gunsten Cremerius zu verzichten. Die Gemeinde Holzheim fordert vielmehr 3 Thlr. pro Ruthe, was bei einer andern Gelegenheit auch von Cremerius gefordert worden, und würde nöthigenfalls den gerichtlichen Weg betreten respective den Wegetheil anderweitig rentabel machen. Auch betrage das ganze Terrain nicht blos 34 Ruthen sondern [eingefugt:] ca. 60 Ruthen.
Seitens Cremerius, welcher hiervon Kenntniß erhalten, sei hiergegen in einer Zuschrift hervorgehoben worden, daß von ihm eine Entschädigung von 3 Thlr. pro Ruthe gefordert worden als es sich darum handelte, ein werthvolles Grundstück zu durchschneiden, welcher Fall ein ganz anderer als der vorliegende gewesen, in welchem es sich um ein Wegeterrain handele, das selbst im Falle, wenn es als öffentlicher Weg anerkannt werde, nicht einmal unbeschränktes, verfügbares Gemeinde-Eigenthum wäre, so daß von einer eventuellen anderweiten Sentabelmachung Seitens der Gemeinde Holzheim nicht Rede sein könne. Einem etwaigen gerichtlichen Prozesse Seitens dieser Gemeinde werde mit Ruhe entgegengesehen.
Der Vorsitzende Bürgermeister bemerkt hierzu, daß er nur rathen könne, an den früheren Beschlüssen, wornach die Hälfte des fraglichen Terrains zu 15 Sgr. pro Ruthe an p Cremerius abgetreten werden soll, festzuhalten, da der Ausgang eines gerichtlichen Prozesses jedenfalls zweifelhaft, aber selbst im günstigsten Falle für die Gemeinde nicht gewinnbringend sei, indem alsdann das kleine Terrain, das auch früher kein wirklich ausgebauter Weg gewesen, als überflüssiger Weg liegen bleiben müsse.
Die Stadtverordneten-Versammlung beschloß demnach, an den früheren Beschlüssen festzuhalten und der Gemeinde Holzheim wegen des geringfügigen Gegenstandes die Beschreitung des Rechtsweges zu überlassen. In Beziehung auf den Größe-Unterschied, so werde eine nähere Feststellung vorbehalten.
actum ut supra
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